Lohnzahlungen an den Ehegatten für laufende Hausverwaltung, für Hausmeistertätigkeiten oder auch für einzelne Reparaturarbeiten können prinzipiell bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgesetzt werden. Allerdings muss der Immobilienbesitz einen gewissen Umfang haben, damit die Beschäftigung eines Angehörigen überhaupt glaubhaft ist und der Verdacht der familienrechtlichen Mitarbeit entkräftet werden kann, soweit es um die Hausverwaltung oder Hausmeistertätigkeit geht. Anders verhält es sich bei einzelnen Reparaturarbeiten.

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