Ehegattenarbeitsverhältnisse sind ein grundsätzlich anerkanntes und probates Gestaltungsinstrument, mit dem sich Steuerminderungen erzielen lassen. Jede Lohnzahlung, die ein Steuerpflichtiger als Werbungskosten absetzt, mindert sein eigenes zu versteuerndes Einkommen und damit seine zu zahlende Einkommensteuer. Da jedoch auch die steuerliche Auswirkung beim Ehegatten zu berücksichtigen ist, ergibt sich ein echter Einkommensteuervorteil nur, wenn der Lohn beim Ehegatten aufgrund steuerlicher Vorschriften ganz oder teilweise von der Einkommensteuer verschont bleibt. Der Steuervorteil liegt darin, dass der Arbeitgeber-Ehegatte die Arbeitslohnzahlungen als Werbungskosten bei seinen eigenen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung abziehen kann, andererseits der Arbeitslohn beim Arbeitnehmer-Ehegatten ganz oder teilweise von der Einkommensteuer verschont bleibt.

 
Wichtig

Steuerersparnis durch Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung ist der als Werbungskosten abgezogene Arbeitslohn beim Arbeitnehmer-Ehegatten prinzipiell bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu erfassen. Dennoch lässt sich hier eine Steuerersparnis erzielen, da der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR (ab 2023) genutzt werden kann. Dadurch bleibt beim Arbeitnehmer-Ehegatten ein jährlicher Arbeitslohn bis zu 1.230 EUR[1] in voller Höhe steuerfrei, was bei einem angenommenen Steuersatz von 40 % eine Grenzsteuerersparnis von ca. 490 EUR zzgl. ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bringt. Ein höheres Ehegattengehalt führt zu keiner weiteren Einkommensteuerersparnis, da bei der Veranlagung die Einkünfte der Ehegatten i. d. R. zusammengerechnet werden. Besonders vorteilhaft sind Ehegattenarbeitsverhältnisse in Form einer Teilzeitbeschäftigung ("Minijob"[2]), da der Arbeitslohn des Arbeitnehmer-Ehegatten bei einer Pauschalbesteuerung im Rahmen der Veranlagung der Ehegatten außer Ansatz bleibt.[3] Allerdings sollte hier immer geprüft werden, ob die Steuerersparnis durch den zusätzlichen Werbungskostenabzug größer ist als die zu entrichtenden Pauschalabgaben.

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