Für Waren, die ein Unternehmer in Deutschland über eine Online-Plattform verkauft, muss er grundsätzlich in Deutschland Umsatzsteuer zahlen. Das gilt auch für Waren, die aus dem Ausland kommen. Erfolgt die Lieferung von einem Unternehmen aus einem EU-Land an ein deutsches Unternehmen, gelangen diese gewerblich gelieferten Waren quasi unversteuert über die innergemeinschaftlichen Grenzen. Die Belastung mit der Umsatzsteuer bei diesem innergemeinschaftlichen Erwerb erfolgt erst in Deutschland, und zwar durch die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt.

Stammt die Ware von einem Unternehmer aus einem Drittland, also z. B. aus China, wird Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Damit soll verhindert werden, dass die Ware ohne Umsatzsteuer an den Endverbraucher gelangt. Ein Händler mit Sitz im Ausland (Drittland), hat folgende (illegalen) Möglichkeiten, sich der deutschen Umsatzsteuer zu entziehen:

  1. Er gibt bei der Einfuhr einen falschen Warenwert an. Die Folge: Die Einfuhrumsatzsteuer fällt zu niedrig aus oder wird erst gar nicht erhoben.
  2. Er registriert sich steuerlich nicht in Deutschland und führt die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt ab, sondern behält sie als Einnahme für sich.

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