Hat ein gewerblicher eBay-Händler über sein gewerbliches Mitgliedskonto auch private Gegenstände von sich oder anderen Personen angeboten, geht das Finanzamt grundsätzlich davon aus, dass diese Versteigerungen ebenfalls gewerblich veranlasst sind.[1] Um das Finanzamt jedoch vom Gegenteil zu überzeugen, sind folgende Argumente denkbar:

  • Der eBay-Händler muss nachweisen, dass sich der Gegenstand bis zur Versteigerung seit Jahren in seinem Privatbesitz befand. Der Nachweis kann durch eine Rechnung erfolgen.
  • Sind Gegenstände für Familienangehörige, Freunde oder Nachbarn versteigert worden, sollten diese als Zeugen benannt werden. Das Finanzamt kann sich dann im Rahmen eines Auskunftsverfahrens die Version des eBay-Händlers von den Zeugen bestätigen lassen.

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