Das ist bei eBay zwar verboten, ist jedoch gängige Praxis. Bevor ein Gegenstand bei einer eBay-Auktion unter Preis versteigert wird, ersteigert der Unternehmer diesen Gegenstand selbst über einen Fake-Account (eBay-Mitgliedskonto mit falschem Namen) oder durch ein anderes beauftragtes eBay-Mitglied. Ist das der Fall, kann dem Finanzamt die Eigenersteigerung – und somit die steuerliche Nichterfassung des Umsatzes aus dieser Auktion – plausibel nachgewiesen werden:

  • Der Unternehmer muss nachweisen, dass er die Versteigerung durch einen Fake-Account selbst beendet hat.
  • Angabe der Beauftragten, die die Auktion zur Verhinderung eines Verlustgeschäfts für den Unternehmer gewonnen haben. Es sind der Name, die Anschrift und das Mitgliedskonto des Fake-Käufers offenzulegen. Das Finanzamt wird sich im Zweifel im Rahmen eines Auskunftsersuchens an diese Person wenden und sich die Version des eBay-Händlers bestätigen lassen.
  • Nachweis, dass der Gegenstand der betreffenden Auktion später erneut zur Versteigerung eingestellt wurde.
 
Praxis-Tipp

Finanzamt unterliegt dem Steuergeheimnis

Hat ein eBay-Händler seine eigenen Gegenstände ersteigert oder ersteigern lassen, hat er zwar gegen die AGB von eBay verstoßen. Doch dieses Geständnis ist beim Finanzamt gut aufgehoben. Denn diese Erkenntnisse des Finanzamts unterliegen dem Steuergeheimnis[1] und dürfen nicht an eBay weitergeleitet werden.

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