Lässt sich das Finanzamt für die Überprüfung eines eBay-Händlers von eBay die Daten des Mitgliedskontos aushändigen, kann es bei der Abstimmung mit den von eBay erfassten Versteigerungsumsätzen des Unternehmers zu teils erheblichen Differenzen kommen. Wurden die Erlöse aus den einzelnen Auktionen korrekt als Betriebseinnahmen erfasst, könnten folgende steuerunschädlichen Gründe zu den Differenzen geführt haben:

3.1 Verkauf ist trotz Meistgebot nicht zustande gekommen

Selbst wenn eine eBay-Auktion erfolgreich abgeschlossen wurde, kann es vorkommen, dass aus dieser Auktion kein Umsatz erzielt wird. Dann nämlich, wenn der Meistbietende nicht bezahlt oder wegen technischer Mängel während der Auktion sein Angebot zurückzieht. Um das Finanzamt davon zu überzeugen, dass trotz erfolgreicher Auktion kein Geld geflossen ist, empfiehlt sich die Aufbewahrung folgender Nachweise:

  • Der Kontakt zu dem Käufer wird meist über das eBay-eigene Mailssystem erfolgen. Diese Daten können von eBay zur Verfügung gestellt werden.
  • Antwortet der Käufer innerhalb 7 Tagen nach Aufforderung zur Zahlung nicht, kann der Verkäufer bei eBay die Rückerstattung der bereits von ihm bezahlten Verkaufsprovisionen beantragen. Das ist ein eindeutiges Indiz dafür, dass der Kauf tatsächlich nicht stattgefunden hat.
  • Schriftverkehr oder E-Mails, aus denen hervorgeht, dass der Meistbietende seinen Pflichten zur Bezahlung nicht nachgekommen ist.
  • Benennung des vermeintlichen Käufers als Zeugen, an den sich das Finanzamt im Rahmen eines Auskunftsersuchens[1] wenden kann.
  • Nachweis, dass der Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt erneut in eBay zur Versteigerung eingestellt wurde.

    Kann das eBay-Mitglied keine Nachweise über die Differenzen zwischen seinen in den Steuererklärungen erfassten und den über das eBay-System erfassten Umsätzen vorlegen , ist davon auszugehen, dass die Umsätze tatsächlich erzielt wurden.

3.2 Gegenstand wurde selbst ersteigert

Das ist bei eBay zwar verboten, ist jedoch gängige Praxis. Bevor ein Gegenstand bei einer eBay-Auktion unter Preis versteigert wird, ersteigert der Unternehmer diesen Gegenstand selbst über einen Fake-Account (eBay-Mitgliedskonto mit falschem Namen) oder durch ein anderes beauftragtes eBay-Mitglied. Ist das der Fall, kann dem Finanzamt die Eigenersteigerung – und somit die steuerliche Nichterfassung des Umsatzes aus dieser Auktion – plausibel nachgewiesen werden:

  • Der Unternehmer muss nachweisen, dass er die Versteigerung durch einen Fake-Account selbst beendet hat.
  • Angabe der Beauftragten, die die Auktion zur Verhinderung eines Verlustgeschäfts für den Unternehmer gewonnen haben. Es sind der Name, die Anschrift und das Mitgliedskonto des Fake-Käufers offenzulegen. Das Finanzamt wird sich im Zweifel im Rahmen eines Auskunftsersuchens an diese Person wenden und sich die Version des eBay-Händlers bestätigen lassen.
  • Nachweis, dass der Gegenstand der betreffenden Auktion später erneut zur Versteigerung eingestellt wurde.
 
Praxis-Tipp

Finanzamt unterliegt dem Steuergeheimnis

Hat ein eBay-Händler seine eigenen Gegenstände ersteigert oder ersteigern lassen, hat er zwar gegen die AGB von eBay verstoßen. Doch dieses Geständnis ist beim Finanzamt gut aufgehoben. Denn diese Erkenntnisse des Finanzamts unterliegen dem Steuergeheimnis[1] und dürfen nicht an eBay weitergeleitet werden.

3.3 Rückabwicklung des Verkaufs

Steuerunschädliche Gründe für die Differenzen der Umsatzerlöse von eBay und Ihren erklärten Betriebseinnahmen können Rückabwicklungen sein. Private Käufer haben bei Online-Käufen von gewerblichen Händlern innerhalb von 14 Tagen regelmäßig das Recht, den gekauften Artikel ohne Angabe von Gründen zurückzugeben.[1]

Nachweise dafür, dass es tatsächlich zur Rückabwicklung eines eBay-Verkaufs gekommen ist, sind folgende:

  • Kümmert sich eBay um die Rücksendungen, werden die bereits einbehaltenen Verkaufsprovisionen erstattet. Darüber gibt es Aufzeichnungen.
  • Die Abwicklung der Retouren erfolgt im Mitgliedskonto unter "Probleme klären" auf der Seite resolutioncenter.ebay.de. Ist man eingeloggt, können die Retouren der letzten 18 Monate aufgerufen und dem Finanzamt gezeigt werden.
 
Praxis-Tipp

Sicherung der Transaktionen oder Kontenvorlage

Es empfiehlt sich also, die Übersicht über Transaktionen und Retouren alle 18 Monate zu kopieren, um gegenüber dem Finanzamt nicht in Beweisnot zu kommen. Zum Nachweis der Rückerstattung des Kaufpreises kann das Finanzamt auch die Vorlage der Kontoauszüge von Ihrer Bank bzw. von Ihrem Paypal-Konto verlangen. Diese Konten sind vorlagepflichtig.[2]

3.4 Private Versteigerungen ausgliedern

Hat ein gewerblicher eBay-Händler über sein gewerbliches Mitgliedskonto auch private Gegenstände von sich oder anderen Personen angeboten, geht das Finanzamt grundsätzlich davon aus, dass diese Versteigerungen ebenfalls gewerblich veranlasst sind.[1] Um das Finanzamt jedoch vom Gegenteil zu überzeugen, sind folgende Argumente denkbar:

  • Der eBay-Händler muss nachweisen, dass sich der Gegenstand bis zur Versteigerung seit Jahren in seinem Privatbesitz befand. Der Nachweis kann durch e...

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