Kann das Finanzamt seiner objektiven Beweislast nachkommen und stuft ein privates eBay-Mitglied wegen seiner Vielzahl von Versteigerungen als umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer ein, prüft das Finanzamt im zweiten Schritt, ob die Gewinne aus der Versteigerung einkommensteuerpflichtig sind. Denkbar sind für diesen Prüfungsschritt folgende steuerliche Konsequenzen:

  • Einkommensteuerpflicht: Die Gewinne aus den umsatzsteuerpflichtigen eBay-Auktionen sind zu versteuern, wenn das eBay-Mitglied nachhaltig, das bedeutet mit Wiederholungsabsicht und mit Gewinnerzielungsabsicht, tätig wird.
  • Liebhaberei: Das Finanzamt ignoriert die Verluste aus den umsatzsteuerpflichtigen eBay-Auktionen, wenn in absehbarer Zeit nicht mit einem Totalgewinn zu rechnen ist. Man spricht hier auch von fehlender Einkunftserzielungsabsicht oder von Liebhaberei.

5.1 Gegenwehr 1: Verluste präsentieren

Kann das private eBay-Mitglied, das vom Finanzamt zur Zahlung von Umsatzsteuer verdonnert wurde, nur Verluste nachweisen – ohne Chance auf Besserung – wird das Finanzamt wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht einen Rückzieher machen und die Verluste steuerlich nicht zum Abzug zulassen.

Zu Verlusten führen eBay-Auktionen insbesondere durch folgende Argumente:

  • Es werden ausschließlich Gebrauchsgegenstände verkauft. Bei solchen Gebrauchsgegenständen wird eine Wertsteigerung und somit eine Gewinnerzielungsabsicht ausgeschlossen.
  • Das eBay-Mitglied erzielt zu geringe Auktionserlöse, Das bedeutet, dass der Kaufpreis der versteigerten Gegenstände bei der Auktion nicht erzielt wird.

Von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht geht das Finanzamt aus, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf bis acht Jahren kein Totalgewinn erzielt wurde bzw. wenn nicht damit zu rechnen ist, dass in diesem Zeitraum ein Totalgewinn entsteht.

Möchte ein eBay-Mitglied dem Finanzamt nachweisen, dass ausschließlich Verluste erzielt wurden, ist es bei den Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit bei eBay in der Beweislast. Sie müssen dem Finanzamt Rechnungen oder Überweisungebelege vorlegen, aus denen sich Ihre Ausgaben ergeben.

5.2 Gegenwehr 2: Gewinne kleinrechnen

Ist für den Handel über eBay eine Gewinnermittlung einzureichen, sollten eBay-Mitglieder den vom Finanzamt ermittelten Auktionserlösen alle erdenklichen Betriebsausgaben abgezogen werden. Insbesondere folgende Betriebsausgaben kommen dabei in Betracht:

  • Gebührenzahlungen an eBay
  • Porto- und Versandkosten
  • Kosten für PC und Digitalkamera
  • Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der versteigerten Gegenstände. Haben Sie keine Rechnungen oder Quittungen, schätzen Sie die Betriebsausgaben (siehe dazu Tz. 5.3).
  • Fahrtkosten im Zusammenhang mit den Auktionen (Fahrt zur Post, Fahrt zum Kauf neuer Auktionsgegenstände; mit dem Auto 30 Cent je gefahrenen Kilometer)
  • Kosten für häusliches Arbeitszimmer
  • Umsatzsteuerzahlungen ans Finanzamt sind erst im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe abziehbar.
  • Sonstige Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den eBay-Auktionen
 
Praxis-Tipp

Eigenbelege erstellen

Da private eBay-Mitglieder, die unwissentlich gewerblich tätig wurden, meist keine Belege als Nachweis für Betriebsausgaben aufbewahren, sollten "Eigenbelege" erstellt werden. Hier notiert das eBay-Mitglied, welche Kosten in welcher Höhe aus welchem Grund entstanden.

5.3 Gegenwehr 2: Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

Können dem Finanzamt keine glaubhaften Nachweise zu Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wird das Finanzamt den Gewinn aus den eBay-Auktionen schätzen. Bei dieser Schätzung darf das Finanzamt jedoch nicht nur die Einnahmen schätzen, sondern es muss auch geschätzte Betriebsausgaben zum Abzug zulassen.[1]

 
Praxis-Tipp

Vor Schätzung ungefähre Betriebsausgaben mitteilen

Droht das Finanzamt eine Schätzung des Gewinns für eBay-Auktionen an, sollte das eBay-Mitglied aktiv werden und dem Finanzamt alle erdenklichen Ausgaben im Zusammenhang mit den Auktionen auflisten. Das Finanzamt wird diese Betriebsausgaben höchstwahrscheinlich nicht in voller Höhe akzeptieren. Doch diese Aufzeichnungen dienen als grobe Grundlage, wenn das Finanzamt den Gewinn schätzt.

Das eBay-Mitglied kann sich aber auch auf ein Urteil des Finanzgerichts Hessen berufen. Die Richter zeigten sich hier sehr großzügig und ließen als Betriebsausgaben 60 % der erzielten Nettoerlöse zum Abzug zu. Leider hat der Bundesfinanzhof in dieser Streitfrage in einem Revisionsverfahren das letzte Wort.[2]

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