Was in der Praxis kaum bekannt ist: Die Abgrenzungskriterien, wann ein eBay-Mitglied umsatzsteuerpflichtig und einkommensteuerpflichtig wird, sind grundverschieden. Deshalb kann es vorkommen, dass das Finanzamt auf eBay-Umsätze Umsatzsteuer erhebt, jedoch die Gewinne/Verluste aus dem eBay-Handel unberücksichtigt lässt. Das ist auf den ersten Blick kurios, aber für vermeintlich gewerbliche eBay-Händler ein Rettungsanker, um "nur" Umsatzsteuer ans Finanzamt nachzahlen zu müssen.

Die Abgrenzung zwischen privatem Handel und gewerblichem Handel eines eBay-Mitglieds erfolgt grob dargestellt nach folgenden Kriterien:

  • Umsatzsteuer: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.[1]
  • Einkommensteuer: Werden Verkäufe über eBay nachhaltig, das bedeutet mit Wiederholungsabsicht und mit Gewinnerzielungsabsicht getätigt, liegen einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.[2]
 
Praxis-Beispiel

Umsatzsteuerplicht ja – Einkommensteuerpflicht nein

Ein privates eBay-Mitglied verkaufte über Jahre hinweg 2.000 Artikel, die es zuvor auf Flohmärkten oder bei Wohnungsauflösungen günstig gekauft hat. Überprüfungen des Finanzamts ergeben, dass die Versteigerungen eine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Von Anfang an wurden jedoch erhebliche Verluste erzielt und das eBay-Mitglied hat sein Auktionsverhalten dennoch nicht geändert. Das hat steuerlich folgende Konsequenzen:

  • Umsatzsteuer: Die Auktionserlöse unterliegen der Umsatzsteuer. Dass keine Gewinnerzielungsabsicht bestand, spielt keine Rolle.
  • Einkommensteuer: Da keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt (Liebhaberei), werden die Verluste aus den eBay-Auktionen einkommensteuerlich nicht erfasst.

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