(1) 1Elektronische Rechnungen, die nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen und Aufträgen sowie zu Konzessionen von Stellen im Sinne von § 159 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen[1] [Bis 09.12.2020: § 159 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen] ausgestellt wurden, sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 zu empfangen und zu verarbeiten. 2Diese Verpflichtung gilt unabhängig von dem Geltungsbereich gemäß § 1 Absatz 1 bis 3[2] [Bis 09.12.2020: § 1] und unabhängig davon, ob der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet. 3Vertragliche Regelungen, die die elektronische Rechnungsstellung vorschreiben, bleiben unberührt.

 

(2) Eine Rechnung ist elektronisch, wenn

 

1.

sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und

 

2.

das Format die automatische und elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglicht.

 

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates besondere Vorschriften zur Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs zu erlassen. Diese Vorschriften können sich beziehen auf

 

1.

die Art und Weise der Verarbeitung der elektronischen Rechnung, insbesondere auf die elektronische Verarbeitung,

 

2.

die Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung, und zwar insbesondere auf die von den elektronischen Rechnungen zu erfüllenden Voraussetzungen, den Schutz personenbezogener Daten, das zu verwendende Rechnungsdatenmodell sowie auf die Verbindlichkeit der elektronischen Form,

 

3.

die Befugnis von öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern, in Ausschreibungsbedingungen die Erteilung elektronischer Rechnungen vorzusehen sowie

 

4.

Ausnahmen für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge und Angelegenheiten des Auswärtigen Dienstes.

[1] Geändert durch Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen. Anzuwenden ab 10.12.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen. Anzuwenden ab 10.12.2020.

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