FinMin Hamburg, 18.12.2018, S 2133 b - 2018/006 - 52

Aus gegebenem Anlass weise ich auf die bestehende Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung des Inhalts der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz hin.

       
  Pflicht zur elektronischen Übermittlung der E-Bilanz WJ  
  Steuerbürokratieabbaugesetz §§ 5b, 51 Abs. 4 Nr. 1b, 52 Abs. 15a EStG ab 2011  
  Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung § 51 Abs. 4 Nr. 1c EStG, § 1 AnwZpvV ab 2012  
  BMF vom 28.9.2011 (BStBl 2011 I S. 855), Rz. 27 – Nichtbeanstandungsregelung für 2012  
  BMF vom 28.9.2011 (BStBl 2011 I S. 855), Rz. 26 – verpflichtend ab 2013  
       

Die E-Bilanz ist wie die Papierbilanz eine Unterlage zur Steuererklärung (§ 60 EStDV). Die Übermittlung des Datensatzes E-Bilanz kann durch Androhung und ggf. Festsetzung eines Zwangsgeldes (§§ 328 ff AO) durchgesetzt werden. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages (§ 152 AO) ist hingegen nicht zulässig.

Soll der Steuerpflichtige für die Folgejahre aufgefordert werden, die Bilanz in elektronischer Form an die Finanzverwaltung zu übermitteln, kann der Erläuterungstext Nr. 779 genutzt werden:

„Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 sind Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 5b EStG). Sie können nur dann in Papierform abgegeben werden, wenn ein Härtefall vorliegt. Beachten Sie dies bitte künftig. Weitere Informationen zur elektronischen Übermittlung erhalten Sie im Internet unter www.esteuer.de.”

 

Normenkette

EStG § 5b

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