(1) Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist zunächst der Gesamtwert für den Grund und Boden einschließlich der Gebäude so zu ermitteln, wie wenn die Belastung nicht bestünde.

 

(2) Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt noch fünfzig Jahre oder mehr, so ist der Gesamtwert (Absatz I) in vollem Umfang dem Erbbauberechtigten zuzurechnen.

 

(3) 1Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt weniger als fünfzig Jahre, so ist der Gesamtwert (Absatz I) auf den Grund und Boden und auf die Gebäude nach dem Verhältnis der gemeinen Werte zu verteilen. 2Dabei sind zuzurechnen:

 

1.

dem Erbbauberechtigten: der Wert der Gebäude und außerdem der Altteil des Erbbaurechts am Wert des Grund und Bodens. 2Dieser Anteil ist nach der restlichen Dauer des Erbbaurechts zu bemessen. 3Er beträgt bei einer Dauer des Erbbaurechts

unter 50 bis 45 Jahren 90 vom Hundert,
unter 45 bis 40 Jahren 80 vom Hundert,
unter 40 bis 35 Jahren 70 vom Runder,
unter 35 bis 30 Jahren 60 vom Hundert,
unter 30 bis 25 Jahren 50 vom Hundert,
unter 25 bis 20 Jahren 40 vom Hundert,
unter 20 bis 15 Jahren 30 vom Hundert,
unter 15 bis 10 Jahren 20 vom Hundert,
unter 10 bis 5 Jahren 10 vom Hundert,
unter 5 Jahren 0 vom Hundert
des Werts des Grund und Bodens:

 

 

2.

dem Eigentümer des Grund und Bodens: der Wert des Grund und Bodens, der nach Abzug des in Ziffer 1 genannten Anteils verbleibt.

3Abweichend von Ziffer 1 kann auch dem Eigentümer des Grund und Bodens ein Anteil am Wert des Gebäudes zugerechnet werden, wenn besondere Vereinbarungen es rechtfertigen. 4Das gilt insbesondere, wenn bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf der Eigentümer des Grund und Bodens keine dem Wert des Gebäudes entsprechende Entschädigung zu leisten hat.

 

(4) 1Das Recht auf den Erbbauzins ist nicht als Bestandteil des Grundstücks zu berücksichtigen, sondern erst bei der Ermittlung des sonstigen Vermögens oder Betriebsvermögens des Eigentümers des Grund und Bodens anzusetzen. 2Dementsprechend ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses nicht bei der Bewertung des Erbbaurechts zu berücksichtigen, sondern erst bei der Ermittlung des Gesamtvermögens (Inlandsvermögens) oder Betriebsvermögens des Erbbauberechtigten abzuziehen.

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