Rz. 12

Pfändung

Ein Geldzufluss bei dem Steuerpflichtigen, der wegen eines Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB gepfändet wird, zählt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG als zugeflossen und somit zu den Betriebseinnahmen. Der Umstand, dass Einnahmen, die in eigenem Namen und für eigene Rechnung vereinnahmt werden, aus Rechtsgründen zurückgezahlt werden müssen, macht sie nicht zu durchlaufenden Posten. Ganz allgemein unterliegen also Einnahmen, die später ganz oder teilweise zurückgewährt oder weitergegeben werden müssen, im Jahr der Vereinnahmung zunächst der Besteuerung.[1]

 

Rz. 13

Porto, Telefon o. Ä.

Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen in eigenem Namen und für eigene Rechnung entstehen (z. B. Porto- und Telefonkosten), sind keine durchlaufenden Posten; auch dann nicht, wenn er sie später einem Dritten in Rechnung stellt.[2]

 

Rz. 14

Umsatzsteuer

Vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge gehören nicht zu den durchlaufenden Posten. Das gilt ohne Rücksicht darauf, dass man betriebswirtschaftlich die Auffassung vertreten kann, Umsatzsteuerbeträge hätten wegen ihrer Wettbewerbsneutralität den Charakter durchlaufender Posten. Der BFH[3] folgt der herrschenden Meinung in der Literatur,[4] dem Standpunkt der Finanzverwaltung[5] und der Finanzgerichte[6] schon deshalb, weil es hinsichtlich der geschuldeten Umsatzsteuerbeträge an unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen dem Empfänger der umsatzsteuerpflichtigen Leistung und dem Steuergläubiger fehlt. Der Unternehmer vereinnahmt und verausgabt die Umsatzsteuer in eigenem Namen und für eigene Rechnung, da er gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist.

Zu prüfen wäre jedoch in einem ersten Schritt, ob es sich bei Umsatzsteuerzahlungen überhaupt um Betriebseinnahmen und -ausgaben handelt. Nach § 4 Abs. 3 EStG sind alle Einnahmen und Ausgaben in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem ein Zu- bzw. Abfluss i. S. d. § 11 EStG erfolgt ist. Hierbei muss es sich um Geldzugänge und Geldabgänge handeln, die im Betrieb erwirtschaftet wurden. Diese Voraussetzungen sind bei der Vereinnahmung und der Verausgabung von Umsatz- und Vorsteuerbeträgendurchaus erfüllt. Die vereinnahmte Umsatzsteuer und die vom Finanzamt erstattete Vorsteuer sind somit Betriebseinnahmen, die gezahlte Vorsteuer und die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer sind Betriebsausgaben. Sofern kein Vorsteuerabzugsrecht besteht, gehören Vorsteuerbeträge jedoch gemäß § 9b Abs. 1 Satz 1 EStG zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des zugehörigen Wirtschaftsguts und sind nicht sofort als Betriebsausgabe abziehbar (Berücksichtigung im Rahmen der Abschreibung).[7] § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG findet insoweit keine Anwendung. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht und ob er seine Umsätze nach den allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften versteuert oder ob die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird. An dieser Behandlung der Umsatz- und Vorsteuerbeträge bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ändert auch die Tatsache nichts, dass die entsprechenden Beträge (Umsatzsteuerbeträge und bei der Umsatzsteuer abziehbare Beträge) in der Buchführung (Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich) wie durchlaufende Posten behandelt werden.

Die unterschiedliche Behandlung der Umsatzsteuer bei den Gewinnermittlungsarten begründet auch keinen Verstoß gegen Art. 3 GG, da diese Behandlung sachlich gerechtfertigt ist.

 

Rz. 15

Vermietung

Der Vermieter handelt weder im Namen des jeweiligen Mieters oder Pächters noch im Rahmen eines entsprechenden Auftragsverhältnisses; er handelt somit immer in eigenem Namen. Deshalb ist er sowohl originärer Schuldner der Grundsteuer, der Kanal- und Entwässerungsgebühren, der Gebäudeversicherung, der Straßenreinigungskosten und anderer Gemeinkosten des Mietobjekts sowie im Rahmen seiner Nebenleistungspflichten auch der Betriebskosten (z. B. Strom, Wasser, Öl oder Gas).

Durch die Vereinbarung, dass der Mieter oder Pächter die Nebenkosten zu erstatten hat, entsteht kein Auftragsverhältnis oder auftragsähnliches Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter.

Umlagen und Nebenentgelte, die der Vermieter für die Nebenkosten oder Betriebskosten erhebt, sind durch das jeweilige Mietverhältnis veranlasst und gehören zu den Betriebseinnahmen bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung. Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören nicht nur die für die Überlassung eines Gegenstandes gezahlten Miet- oder Pachtzinsen, sondern auch alle sonstigen Entgelte, die in einem objektiven wirtschaftlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen und damit durch sie veranlasst sind. Umlagen und Nebenentgelte gehören somit auch nicht zu den durchlaufenden Posten, denn sie werden vom Vermieter nicht im Namen und für Rechnung des Mieters vereinnahmt und verausgabt.[8]

[2] Nacke, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, §§ 4, 5 Rz. 1555 ff., ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge