Begriff

Die Kategorie des Drittlandsgebiets hat insbesondere im Bereich der Warenlieferungen Bedeutung. Die Waren müssen über eine Grenze zum Drittlandsgebiet gelangt sein, damit der Umsatz steuerfrei als Ausfuhrlieferung abgerechnet werden kann. Auch die damit verbundenen Dienstleistungen der Güterspediteure, Lohnveredeler und Handelsvertreter unterliegen dann einer Steuerbefreiung. Zum Drittlandsgebiet gehört das Ausland abzüglich des übrigen Gemeinschaftsgebiets. Auch die deutschen Freihäfen und die übrigen nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Inland der jeweiligen Mitgliedstaaten gehörenden Gebiete zählen zum Drittlandsgebiet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Inlandsbegriff ist in § 1 Abs. 2 UStG definiert, das Gemeinschafts- und das Drittlandsgebiet werden in § 1 Abs. 2a UStG abgegrenzt. Die Verwaltung konkretisiert die Begriffe in Abschn. 1.9 und 1.10 UStAE.

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