Versendet oder befördert der liefernde Unternehmer oder sein ausländischer Abnehmer[1] im Zusammenhang mit einer Lieferung die Gegenstände in das Drittlandsgebiet, so liegt eine steuerfreie Ausfuhrlieferung vor. Im Gegensatz zur innergemeinschaftlichen Lieferung[2] ist die Steuerbefreiung nicht abhängig vom Status des Abnehmers als Steuerpflichtiger. Steuerbefreiungen werden auch gewährt, wenn im Zusammenhang mit Warenbewegungen in das Drittlandsgebiet bestimmte Dienstleistungen der Spediteure, Lohnveredeler und Handelsvertreter erfolgen.

[1]

S. Ausländischer Abnehmer.

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