Überblick

Von Drittaufwand spricht man, wenn ein Dritter Kosten trägt, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind.[1]

Aus dem Grundsatz der persönlichen Leistungsfähigkeit ergibt sich, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen i. S. d. § 9 Abs. 1 EStG oder § 4 Abs. 4 EStG persönlich tragen muss. Die Ermittlung der Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG ist nämlich subjektbezogen[2] und Steuersubjekt ist der einzelne Steuerpflichtige selbst. Die Einkünfte sind nur dann Ausdruck der persönlichen Leistungsfähigkeit, wenn sich auch ihre Komponenten, d. h. die Einnahmen und Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben daran orientieren. Wie dem Steuerpflichtigen nur solche Einnahmen zuzurechnen sind, die seine persönliche Leistungsfähigkeit erhöhen, so sind spiegelbildlich nur solche Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen, die seine persönliche Leistungsfähigkeit mindern.[3] Drittaufwand wird somit dem Grundsatz nach nicht anerkannt. Im Laufe der Zeit haben sich jedoch Fälle herausgebildet, in denen Aufwand als sog. Drittaufwand dennoch abzugsfähig ist. Es sind hier zunächst die Fälle des sog. abgekürzten Zahlungswegs von Fällen des sog. abgekürzten Vertragswegs zu unterscheiden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Wie oben erläutert sind im Bereich des Drittaufwands Fragen der persönlichen Leistungsfähigkeit und somit auch des objektiven Nettoprinzips tangiert, jedoch fehlen gesetzliche Regelungen. Somit kommt der exakten Auswertung der Rechtsprechung erhöhte Bedeutung zu. Das Verständnis der durch die Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze durch die Finanzverwaltung[4] ist häufig sehr restriktiv zu Lasten der Steuerpflichtigen. Dennoch bieten die Anweisungen in den EStH (H 4.7, 10.1, 17 Abs. 5 EStH) eine wertvolle Hilfestellung beim Bearbeiten und Lösen einschlägiger Fälle.

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