Der Verlust der Gebäude-AfA gilt nicht nur für Arbeitszimmer, sondern für alle beruflich, z.  B. gewerblich oder freiberuflich genutzten Räume, die ein Ehegatte in einem Gebäude nutzt, das im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht, ohne dass er sich in irgendeiner Form an den Aufwendungen beteiligt hat. Die Gebäude-AfA für beruflich genutzte Räume geht also unter den folgenden Voraussetzungen verloren:

  • Das Grundstück steht im Alleineigentum eines Ehegatten. Das Entsprechende dürfte bei einer Grundstücksüberlassung unter anderen Angehörigen oder zwischen den Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten.
  • Der nutzende Ehegatte hat keinen Baukostenzuschuss geleistet.
  • Die Ehegatten haben keinen steuerlich anzuerkennenden Mietvertrag über die beruflich genutzten Räume abgeschlossen.
 
Wichtig

Zivilrechtliche Vereinbarungen

Im Einzelfall ist zu prüfen, ob der nutzende Ehegatte wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes oder zumindest des beruflich genutzten Gebäudeteils ist und er unter diesem Gesichtspunkt die Abschreibungen in Anspruch nehmen kann. Wegen der Nutzung allein kann jedoch kein wirtschaftliches Eigentum angenommen werden.

Erforderlich wären besondere, zivilrechtlich wirksame Vereinbarungen zwischen den Ehegatten, die einen Anspruch auf Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums oder zumindest auf eine Beteiligung an den Wertsteigerungen des Grundstücks begründen. Denkbar ist wirtschaftliches Eigentum z.  B., wenn ein Ehegatte das Grundstück auf den anderen überträgt und sich dabei einen Anspruch auf jederzeitige Rückübertragung einräumen lässt.

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