Wird ein Grundstück unentgeltlich überlassen, kann der Nutzende weder Abschreibungen noch laufende Kosten als Betriebsausgaben abziehen, falls er sich nicht an den Aufwendungen beteiligt hat. Hier geht es um die Fälle, dass der unentgeltlich überlassende Ehegatte entweder die Kosten des Grundstücks aus eigenen Mitteln aufgebracht hat oder gar nicht mit diesen Kosten belastet wurde.

Dazu gehören die Fälle, in denen ein Ehegatte das Gebäude unentgeltlich durch Schenkung oder Erbfolge erworben hat. Dasselbe gilt, wenn ein Ehegatte das Gebäude vor der Ehe entgeltlich erworben oder errichtet und aus vorhandenem Eigenkapital finanziert hat. Auch im Laufe einer intakten Ehe ist denkbar, dass ein Ehegatte das Grundstück allein finanziert, z.  B. aus ererbten Mitteln, für die er eine sichere Anlagemöglichkeit sucht.

 
Praxis-Beispiel

Unentgeltlicher Erwerb

Die Eltern übertragen ihrer Tochter ein schuldenfreies Zweifamilienhaus im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, also voll unentgeltlich (bis auf die vergleichsweise niedrigen Nebenkosten des unentgeltlichen Erwerbs[1]). Die neue Eigentümerin überlässt ihrem Ehemann einen Raum als Arbeitszimmer. Ein Entgelt für diese Nutzungsüberlassung wird nicht vereinbart und nicht gezahlt.

Diese steuerliche Unachtsamtkeit hat zur Folge, dass die Gebäudeabschreibungen steuerlich verloren gehen. Bei der Ehefrau fehlt es an einem Zusammenhang der Abschreibungen mit steuerpflichtigen Einnahmen. Der Ehemann erzielt zwar Einnahmen, er hat aber selbst keine Aufwendungen getragen.

3.6.1 Verlust der Gebäude-AfA

Der Verlust der Gebäude-AfA gilt nicht nur für Arbeitszimmer, sondern für alle beruflich, z.  B. gewerblich oder freiberuflich genutzten Räume, die ein Ehegatte in einem Gebäude nutzt, das im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht, ohne dass er sich in irgendeiner Form an den Aufwendungen beteiligt hat. Die Gebäude-AfA für beruflich genutzte Räume geht also unter den folgenden Voraussetzungen verloren:

  • Das Grundstück steht im Alleineigentum eines Ehegatten. Das Entsprechende dürfte bei einer Grundstücksüberlassung unter anderen Angehörigen oder zwischen den Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten.
  • Der nutzende Ehegatte hat keinen Baukostenzuschuss geleistet.
  • Die Ehegatten haben keinen steuerlich anzuerkennenden Mietvertrag über die beruflich genutzten Räume abgeschlossen.
 
Wichtig

Zivilrechtliche Vereinbarungen

Im Einzelfall ist zu prüfen, ob der nutzende Ehegatte wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes oder zumindest des beruflich genutzten Gebäudeteils ist und er unter diesem Gesichtspunkt die Abschreibungen in Anspruch nehmen kann. Wegen der Nutzung allein kann jedoch kein wirtschaftliches Eigentum angenommen werden.

Erforderlich wären besondere, zivilrechtlich wirksame Vereinbarungen zwischen den Ehegatten, die einen Anspruch auf Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums oder zumindest auf eine Beteiligung an den Wertsteigerungen des Grundstücks begründen. Denkbar ist wirtschaftliches Eigentum z.  B., wenn ein Ehegatte das Grundstück auf den anderen überträgt und sich dabei einen Anspruch auf jederzeitige Rückübertragung einräumen lässt.

3.6.2 Individualbesteuerung

Die Nichtanerkennung des Drittaufwands betrifft nicht nur die Fälle einer Grundstücksüberlassung. Ähnliche Nachteile treten z.  B. auf, wenn ein Ehegatte gelegentlich den Pkw des anderen für berufliche Fahrten nutzt, ohne dass dafür (im Voraus) ein Entgelt vereinbart und gezahlt wird. Die Abschreibungen auf den Pkw gehen steuerlich verloren, soweit sie auf die beruflichen Fahrten des Nichteigentümers entfallen. Das Entsprechende gilt bei der unentgeltlichen Überlassung anderer Wirtschaftsgüter, z.  B. der Einrichtungsgegenstände eines Arbeitszimmers.

Die Begründung sieht der Große Senat des BFH in dem Prinzip der Individualbesteuerung. Bei der Veranlagung des einzelnen Steuerpflichtigen sind nur die von ihm bezogenen Einnahmen anzusetzen; er kann nur die von ihm getragenen Aufwendungen abziehen. Das Gebot der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit lässt nicht zu, dass Aufwendungen Dritter berücksichtigt werden.

Dieser Grundsatz wird allerdings nicht streng durchgeführt, weil der Drittaufwand bei bestimmten Fallgruppen doch anerkannt wird. Für die unterschiedliche Beurteilung verschiedener Fallgestaltungen hat die Rechtsprechung bisher keine überzeugende Begründung liefern können.

Diese Grundsätze bleiben auch für zusammenveranlagte Ehegatten gültig, weil die Einkünfte für jeden getrennt zu ermitteln sind. Erst bei der weiteren Ermittlung des zu versteuernden Einkommens werden die Ehegatten gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.[1]

 
Wichtig

Mietvertrag abschließen

Damit die Gebäudeabschreibungen und die laufenden Grundstückskosten steuerlich nicht oder zumindest nicht vollständig verloren gehen, ist in entsprechenden Fällen anzuraten, sobald wie möglich einen Mietvertrag über das bisher unentgeltlich überlassene Grundstück bzw. den Grundstücksteil abzusc...

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