Gehört das Grundstück den Ehegatten gemeinsam, steht es also in deren Miteigentum, nutzt jedoch einer von ihnen bestimmte Räume allein für seine beruflichen Zwecke, ohne die anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für den anderen übernommen zu haben, kommt gleichwohl ein Abzug der vollen Gebäude-AfA bei den Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten in Betracht. Voraussetzung ist, dass der Miteigentumsanteil des Nutzenden mindestens so groß ist wie der Anteil der beruflich genutzten Räume.

 
Praxis-Beispiel

Miteigentumsanteil

Nutzt der Ehemann 60 % des Grundstücks beruflich, muss sein Miteigentumsanteil mindestens 60 % erreichen, wenn er die volle Gebäude-AfA in Anspruch nehmen will. Ist er nur zur Hälfte beteiligt, gehen die Abschreibungen für 10 % des Gebäudes verloren, falls er nicht entweder

  • die Kosten zu mehr als 50 % getragen (und damit einen Baukostenzuschuss geleistet) hat oder
  • ein Mietvertrag abgeschlossen und durchgeführt worden ist.

Die Entscheidung des Großen Senats wurde allgemein dahingehend verstanden, dass der gesamte gewerblich genutzte Grundstücksteil aktiviert werden muss bzw. darf, teilweise unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Eigentums, teilweise wegen der Übernahme der Kosten "wie ein materielles Wirtschaftsgut", das bilanzmäßig einem Gebäude gleichgestellt wird. Inzwischen dürfte insoweit wie bei dem Bau auf dem Grundstück des Ehegatten ein Aufwandsverteilungsposten anzunehmen sein. Auch im Übrigen dürfte die rechtliche Beurteilung parallel laufen, sodass insbesondere bei einem Verkauf des Betriebs keine stillen Reserven zu versteuern sind.

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