Eine doppelte Haushaltsführung, die steuerlich anzuerkennen ist, liegt vor, wenn der Unternehmer bzw. Arbeitnehmer

  • an seinem Tätigkeitsort eine Zweitwohnung hat, um seine Betriebs- oder Arbeitsstätte schneller erreichen zu können und
  • eine Hauptwohnung, die den Lebensmittelpunkt darstellt.

Hiernach kommen für Unternehmer für die Begründung der doppelten Haushaltsführung regelmäßig sowohl eine Erstbegründung eines Unternehmens an einem dem Wohnsitz fremden Tätigkeitsort als auch die Verlegung des Unternehmenssitzes in Betracht. Hierbei liegt eine beruflich bzw. betrieblich bedingte doppelte Haushaltsführung immer dann vor, wenn es durch die Begründung der Zweitwohnung zu einer wesentlichen Verkürzung der Fahrzeit und/oder Fahrtstrecke zur ersten Tätigkeitsstrecke kommt.[1]

 
Hinweis

Ferienwohnung begründet keine doppelte Haushaltsführung

Die Tätigkeitsverlegung in die Ferienwohnung während der Sommermonate stellt regelmäßig keine Begründung einer doppelten Haushaltsführung im steuerlichen Sinn dar.

Nach der Rechtsprechung des BFH, die von der Finanzverwaltung anerkannt worden ist, spielt es hierbei regelmäßig keine Rolle, wann jemand welche Wohnung bezogen hat oder ob die Hauptwohnung vom Beschäftigungsort wegverlegt wurde.[2] Sobald ein doppelter Haushalt entstanden ist, sind die notwendigen Aufwendungen ohne zeitliche Begrenzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.

 
Wichtig

Räumliche Entfernung von der Hauptwohnung

Es kommt allein darauf an, dass eine

  • Zweitwohnung am Beschäftigungsort existiert,
  • die räumlich von der Hauptwohnung entfernt liegt.

Es dürfen nur die notwendigen Kosten geltend gemacht werden. Auswirkungen ergeben sich hier vor allem bei den Aufwendungen für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Welche Aufwendungen im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung abgezogen werden können, kann für einen ersten kurzen Überblick der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.

Übersicht über die abziehbaren Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung

 
Art der Aufwendungen abziehbarer Betrag seit dem 1.1.2020
Verpflegungsmehraufwand:[3]  
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand (begrenzt auf 3 Monate), gestaffelt nach der täglichen Abwesenheit von  
  • nicht mehr als 8 Std.
  • mehr als 8 Std.

0,00 EUR

14,00 EUR
mehrtägige Abwesenheit:  

An- und Abreisetag unabhängig von der Dauer der Abwesenheit

24 Stunden

14,00 EUR

28,00 EUR
Kosten der Unterkunft:  

Notwendige Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort ohne zeitliche Begrenzung

Pauschale Erstattung an Arbeitnehmer ohne Einzelnachweis je Übernachtung
tatsächliche Kosten (maximal 1.000 EUR pro Monat)
  • in den ersten 3 Monaten pro Tag bis zu
  • in der Folgezeit pro Tag bis zu
Voraussetzung ist, dass die Wohnung nicht unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt worden ist.

20 EUR

5 EUR
Fahrten mit einem Privat-Pkw anlässlich des Wohnungswechsels zu Beginn und Ende der doppelten Haushaltsführung: pro gefahrenen Kilometer[4] 0,30 EUR oder tatsächliche Kosten
Familienheimfahrt maximal 1 x pro Woche je Entfernungskilometer, unabhängig vom Verkehrsmittel[5]

0,30 EUR, aber für die Jahre

2021 – 2026 können

die ersten 20 km mit je 0,30 EUR je km und

ab dem 21. km

0,35 EUR je km in 2021 bzw.

0,38 EUR je km in 2022 bis 2026

angesetzt werden.

Bei Unternehmern: Bei Fahrzeugen, die zum Betriebsvermögen gehören, sind die Kosten, die über 0,30 EUR pro Entfernungskilometer hinausgehen, nicht abziehbar.

Bei Pauschalierung ist mit 0,002 % vom inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs je Entfernungskilometer zu rechnen.
Kein geldwerter Vorteil zu versteuern

Tab. 1: Abziehbare Aufwendungen bei der Doppelten Haushaltsführung

[1] BMF, Schreiben vom 25.11.2020, IV C 5 – S 2353/19/10011, BStBl 2020 I S. 1228, Rn. 104

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