Erfolgt die berufliche Einsatztätigkeit im Inland, darf der Arbeitnehmer nur die nachgewiesenen Kosten als Werbungskosten abziehen. Dies gilt auch für Auslandsübernachtungen.[1] Der Arbeitgeber hat dagegen ein Wahlrecht. Erfolgt die Einsatzwechseltätigkeit im Inland, darf der Arbeitgeber die Übernachtungskosten mit einem Pauschbetrag von 20 EUR steuerfrei ersetzen. Für Auslandsübernachtungen sind die für das jeweilige Land maßgebenden Auslandsübernachtungsgelder anzusetzen.[2] Die steuerfreie Erstattung höherer Beträge ist nur bei Einzelnachweis der Kosten zulässig. Die jeweiligen Übernachtungsbelege muss der Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufbewahren.

[1]

S. Abschnitt 6.

[2] BMF, Schreiben v. 3.12.2020, IV C 5 – S 2353/19/10010 :002, BStBl 2020 I S. 1256, i. V. m. BMF, Schreiben v. 27.9.2021, für 2022.

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