Der Arbeitnehmer kann für sämtliche Heimfahrten (einschließlich Zwischenheimfahrten unter der Woche) und den Fahrten von der auswärtigen Unterkunft zum Einsatzort die tatsächlichen Aufwendungen bzw. die pauschalen Kilometersätze als Werbungskosten abziehen, bei Benutzung des Pkw also 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer. Die Anwendung der für berufliche Auswärtstätigkeiten geltenden Kilometersätze auf die Fahrten von der auswärtigen Unterkunft zur Einsatzstelle ist unabhängig von der jeweiligen Entfernung. Beim Personenkreis der an wechselnden Einsatzstellen beschäftigten Arbeitnehmer gelten sämtliche Fahrten, einschließlich der Fahrten zum Betrieb, entfernungsunabhängig als auswärtiges Dienstgeschäft, das zum Reisekostenabzug berechtigt.

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