Die Rechtsprechung[1] und dem folgend die Finanzämter[2] behandeln Arbeitnehmer, die ausschließlich an wechselnden Einsatzorten tätig sind und beim Arbeitgeber keine erste Tätigkeitsstätte haben[3], auch in Übernachtungsfällen, ausschließlich nach Reisekostengrundsätzen. Der Bezug einer auswärtigen Unterkunft begründet bei Arbeitnehmern, die ohne erste Tätigkeitsstätte bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt werden, keine doppelte Haushaltsführung. Die doppelte Haushaltsführung ist durch dauerhaftes Wohnen am auswärtigen Beschäftigungsort gekennzeichnet.

Die lohnsteuerliche Behandlung der ausschließlich an wechselnden Einsatzorten tätigen Arbeitnehmer bestimmt sich ausschließlich nach den Reisekostenregelungen. Für den Werbungskostenabzug und den steuerfreien Arbeitgeberersatz der beruflichen Mehraufwendungen anlässlich der auswärtigen Unterbringung im Rahmen einer Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen sind deshalb zeitlich unbegrenzt die für berufliche Auswärtstätigkeiten geltenden Bestimmungen anzuwenden.

7.1 Fahrtkosten

Der Arbeitnehmer kann für sämtliche Heimfahrten (einschließlich Zwischenheimfahrten unter der Woche) und den Fahrten von der auswärtigen Unterkunft zum Einsatzort die tatsächlichen Aufwendungen bzw. die pauschalen Kilometersätze als Werbungskosten abziehen, bei Benutzung des Pkw also 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer. Die Anwendung der für berufliche Auswärtstätigkeiten geltenden Kilometersätze auf die Fahrten von der auswärtigen Unterkunft zur Einsatzstelle ist unabhängig von der jeweiligen Entfernung. Beim Personenkreis der an wechselnden Einsatzstellen beschäftigten Arbeitnehmer gelten sämtliche Fahrten, einschließlich der Fahrten zum Betrieb, entfernungsunabhängig als auswärtiges Dienstgeschäft, das zum Reisekostenabzug berechtigt.

7.2 Verpflegungskosten

Die zeitlich gestaffelten Verpflegungspauschalen sind auch bei Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen mit auswärtiger Übernachtung anzuwenden. Die Höhe der Verpflegungspauschalen berechnet sich dabei ausschließlich nach der Abwesenheit des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Nicht entscheidend ist die Abwesenheitsdauer von der auswärtigen Unterkunft am Einsatzort. Steuerfrei bzw. abzugsfähig ist daher grundsätzlich die für 24-stündige Abwesenheit maßgebende Verpflegungspauschale, die sich an An- und Abreisetagen auf 14 EUR verringert, je nach Abwesenheit von der Hauptwohnung.[1] Die gesetzliche 3-Monatsfrist, nach der bei einer längerfristigen Tätigkeit am selben auswärtigen Einsatzort der Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen ab dem 4. Monat gesetzlich ausgeschlossen ist[2], gilt für alle Verpflegungspauschalen, also auch bei Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte.[3]

7.3 Übernachtungskosten

Erfolgt die berufliche Einsatztätigkeit im Inland, darf der Arbeitnehmer nur die nachgewiesenen Kosten als Werbungskosten abziehen. Dies gilt auch für Auslandsübernachtungen.[1] Der Arbeitgeber hat dagegen ein Wahlrecht. Erfolgt die Einsatzwechseltätigkeit im Inland, darf der Arbeitgeber die Übernachtungskosten mit einem Pauschbetrag von 20 EUR steuerfrei ersetzen. Für Auslandsübernachtungen sind die für das jeweilige Land maßgebenden Auslandsübernachtungsgelder anzusetzen.[2] Die steuerfreie Erstattung höherer Beträge ist nur bei Einzelnachweis der Kosten zulässig. Die jeweiligen Übernachtungsbelege muss der Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufbewahren.

[1]

S. Abschnitt 6.

[2] BMF, Schreiben v. 3.12.2020, IV C 5 – S 2353/19/10010 :002, BStBl 2020 I S. 1256, i. V. m. BMF, Schreiben v. 27.9.2021, für 2022.

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