Der Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen bei der doppelten Haushaltsführung bestimmt sich nach den reisekostenrechtlichen Verpflegungspauschalen[1], auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. Ab 2020 wurden die inländischen Verpflegungspauschalen für Reisetage einer beruflichen Auswärtstätigkeit angehoben. Die Erhöhung ist nicht nur für den Reisekostenbereich von Vorteil, sondern in gleicher Weise für den Werbungskostenabzug bei doppelter Haushaltsführung.[2]

Bei Ansatz der gesetzlichen Pauschbeträge ist eine unzutreffende Besteuerung nicht zu prüfen.[3] Der Werbungskostenabzug folgt damit bei beruflichen Auswärtstätigkeiten und bei doppeltem Haushalt denselben einheitlichen Regeln. Es gelten damit für die doppelte Haushaltsführung insbesondere

  • keine Möglichkeit des Einzelnachweises,
  • zeitlich gestaffelte Verpflegungspauschalen von

    • 28 EUR bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden,
    • 14 EUR für An- und Abreisetage bei Familienheimfahrten,
  • eine 3-Monatsfrist für den Ansatz dieser Pauschbeträge.

Die Aufstellung zeigt, dass Verpflegungsmehraufwendungen wie bei dienstlichen Reisen nur für eine Übergangsphase steuerlich anerkannt werden. An Tagen der wöchentlichen Heimfahrten kommt für die Tage der Heimfahrt und der Rückreise zum Beschäftigungsort jeweils eine Verpflegungspauschale von 14 EUR zum Ansatz. Für diese An- und Abreisetage innerhalb der 3-Monatsfrist ist keine Mindestabwesenheitszeit erforderlich. Im Übrigen berechnet sich die Abwesenheitsdauer immer in Bezug auf den eigenen Hausstand, also auf die Hauptwohnung des Arbeitnehmers.

Liegt die auswärtige Tätigkeitsstätte im Ausland, werden innerhalb der 3-Monatsfrist Verpflegungskosten in Höhe der für das jeweilige Land maßgebenden Auslandstagegelder anerkannt.[4] Bei Familienheimfahrten sind für den Tag der Heimfahrt und für den Tag der Rückfahrt zur Tätigkeitsstätte die anteiligen Auslandstagegelder anzusetzen, unabhängig von der Abwesenheitszeit vom eigenen Hausstand oder der beibehaltenen Unterkunft.

[1]

S. Reisekosten.

[2] § 9 Abs. 4a EStG i. d. F. des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BStBl 2020 I S. 17.

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