Für die erste und letzte Fahrt kann der Arbeitnehmer die tatsächlichen Kosten ansetzen. Dies gilt auch dann, wenn er seinen eigenen Pkw benutzt.[1] Für den Transport von Möbeln und Hausrat in die Zweitwohnung sind die Aufwendungen für den Spediteur Werbungskosten. Die Aufwendungen für die erste und letzte Fahrt bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung können mit Reisekostensätzen berücksichtigt werden, also in tatsächlicher Höhe bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. mit 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer, wenn der Arbeitnehmer hierfür seinen eigenen Pkw benutzt.[2]

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