Werbungskosten sind die notwendigen Mehraufwendungen, die durch den doppelten Haushalt entstanden sind, soweit sie vom Arbeitgeber nicht steuerfrei ersetzt werden. Als Abzugsbeträge, die auch für den Umfang des steuerfreien Arbeitgeberersatzes maßgebend sind, kommen in Betracht[1]:

  • die Fahrtkosten aus Anlass des Wohnungswechsels zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung,
  • die arbeitstäglichen Fahrten von der Zweitwohnung zur auswärtigen ersten Tätigkeitsstätte sowie die wöchentlichen Familienheimfahrten oder stattdessen die Aufwendungen für wöchentliche Familienferngespräche,
  • die Mehraufwendungen für Verpflegung und
  • die notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

[1]

S. Abschnitt 9 zu den als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen.

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