Bei beiderseits berufstätigen Ehegatten wandelt sich eine ursprünglich beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung auch dann nicht in eine private doppelte Haushaltsführung um, wenn die Ehegatten ohne beruflichen Grund den Ort des eigenen Hausstands mit dem Ort der doppelten Haushaltsführung tauschen.[1] Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort des anderen Ehegatten unter Beibehaltung der ursprünglichen Familienwohnung als Erwerbswohnung ist nach den vom BFH für die berufliche Veranlassung aufgestellten Entscheidungsmerkmalen unerheblich.

Reist die bislang im Ausland lebende Ehefrau zu ihrem in Deutschland tätigen Ehemann, stellte sich bislang die Frage, ob der Familienwohnsitz im Ausland noch aufrechterhalten wird und damit der einmal beruflich begründete doppelte Haushalt weiter besteht oder ob dieser endet.[2] Die Entscheidung richtete sich danach, ob der Inlandsaufenthalt der Ehefrau als Zuzug oder als Besuch zu beurteilen ist.[3] Aufgrund der Änderung der Rechtsprechung wird mit dem Rückumzug der Ehefrau ins Heimatland in jedem Fall wieder eine berufliche doppelte Haushaltsführung begründet, da die inländische Zweitwohnung ausschließlich der auswärtigen Berufstätigkeit dient, unabhängig davon, ob die bisherige doppelte Haushaltsführung fortgeführt (Besuch) oder eine neue begründet wird (Zuzug). Die Prüfung, ob durch Zeitablauf im Inland ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden ist (12-Monatsfrist), kann entfallen.

 
Praxis-Beispiel

Wegzug der Ehefrau in den Heimatstaat

Ein ausländischer Arbeitnehmer führt seit Jahren einen aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalt. Im Jahr 2021 zieht die bisher im Ausland wohnende Ehefrau in die inländische Wohnung ihres Ehemanns. Als sie Anfang 2023 ein Kind erwartet, kehrt sie Ende 2022 in ihre in der Heimat befindliche Wohnung zurück, die während dieser Zeit beibehalten worden ist.

Nach Ablauf von 12 Monaten wird auch bei Besuchen ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland begründet.[4] Entsprechend ist die Rückkehr als Wegzug und damit als neue doppelte Haushaltsführung zu beurteilen. Da der Arbeitnehmer die auswärtige Zweitwohnung ausschließlich als Erwerbswohnung nutzt, kann er die notwendigen Mehraufwendungen des inländischen doppelten Haushalts bei seiner Einkommensteuererklärung 2023 als beruflich veranlasste Werbungskosten abziehen.

Auch bei nicht verheirateten Arbeitnehmern kann die Verlegung des Lebensmittelpunkts in die Wohnung des Lebenspartners eine berufliche doppelte Haushaltsführung begründen, in dem die bisherige Wohnung am Beschäftigungsort als Zweitwohnung beibehalten wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob beidseitige Berufstätigkeit der Lebenspartner vorliegt oder die Gründung des gemeinsamen Hausstands durch die Geburt seines Kindes bedingt ist. Weitere Voraussetzung ist, dass die außerhalb des Beschäftigungsorts liegende Wohnung tatsächlich als Mittelpunkt der Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb auch den Haupthausstand darstellt.[5] Insbesondere bei langfristiger auswärtiger Beschäftigung muss beim Personenkreis nicht verheirateter Arbeitnehmer unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände im Einzelfall geprüft werden, ob der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort liegt.[6] Je länger die Auswärtstätigkeit dauert, umso häufiger verlagert sich erfahrungsgemäß die eigentliche Haushaltsführung und damit auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort.

 
Wichtig

Verpflegungspauschale in Wegverlegungsfällen

Die Beibehaltung des bisherigen Familienhausstands als Zweitwohnung am Beschäftigungsort steht in den sog. Wegzugsfällen der steuerlichen Anerkennung ­einer doppelten Haushaltsführung nicht entgegen. Es ergeben sich keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen für die Kosten des doppelten Haushalts. Auch der Abzug der Verpflegungspauschale ist im Rahmen der 3-Monatsfrist zulässig, wenn der Arbeitnehmer seine Hauptwohnung vom bisherigen Beschäftigungsort wegverlegt. Im Rahmen der 3-Monatsfrist besteht unabhängig von der konkreten Verpflegungssituation ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Verpflegungspauschbeträge. Es ist daher unerheblich, dass der Arbeitnehmer bei diesem Sachverhalt der sog. Wegzugsfälle die Verpflegungssituation vor Ort kennt. Die gegenteilige Verwaltungsauffassung in den Lohnsteuer-Richtlinien[7] ist durch die Rechtsprechung[8] überholt. Mit der Umwidmung der bisherigen Wohnung am Beschäftigungsort in den Zweithaushalt beginnt die 3-Monatsfrist für die Gewährung der Verpflegungspauschale. Dasselbe gilt für den ähnlichen Sachverhalt der erneuten Begründung einer doppelten Haushaltsführung am früheren Beschäftigungsort.[9] Die nochmalige Gewährung der Verpflegungsmehraufwendungen für ­einen Zeitraum von 3 Monaten ist zulässig.[10]

Die Rechtsprechung hat in zahlreichen Urteilen über die Abgrenzung von privater und beruflicher Veranlassung entschieden. Die folgenden aufgeführten Fälle, in denen der BFH eine beruflich veranlasste doppelte Haush...

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