Von einer auswärtigen Beschäftigung ist auszugehen, wenn der Ort der ersten Tätigkeitsstätte und der Ort des Familienhaushalts, der den Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers bildet, auseinanderfallen.[1] Dies kann ausnahmsweise auch innerhalb derselben politischen Gemeinde der Fall sein.[2] Entscheidend für das Auseinanderfallen ist, dass der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte von der Hauptwohnung aus nicht in zumutbarer Weise täglich erreichen kann.[3]

Zumutbar ist danach eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Wegstrecke, die sich aufgrund der individuellen Verkehrsverbindungen ergibt. Aus Vereinfachungsgründen kann bei einer Entfernung der kürzesten Straßenverbindung von mehr als 50 km davon ausgegangen werden, dass sich die Hauptwohnung außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte befindet und damit der steuerlichen Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung durch eine Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort nicht entgegen steht.[4]

Eine doppelte Haushaltsführung wird unter dieser Voraussetzung auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer am Ort des eigenen Hausstands einer weiteren Beschäftigung nachgeht. Der Wortlaut der Vorschrift verlangt keine ausschließliche auswärtige Beschäftigung für die beruflich bedingte Aufspaltung der Haushaltsführung auf 2 verschiedene Wohnungen.[5]

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