Ein eigener Hausstand erfordert, dass der Arbeitnehmer eine seinen Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung innehat. Insoweit gelten die bisherigen von der Finanzverwaltung im Einklang mit der Rechtsprechung angewendeten "Wohnkriterien" für die sog. Hauptwohnung weiter. Der eigene Hausstand muss nicht die Voraussetzungen des bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriffs erfüllen. Entscheidend für die Annahme eines eigenen Hausstands ist die Möglichkeit einer eigenständigen Haushaltsführung. Ausreichend können auch zentrale Sanitär- oder Kücheneinrichtungen sein, wie sie bei Wohngemeinschaften üblich sind, die zur gemeinschaftlichen Nutzung durch mehrere Parteien zur Verfügung stehen, wenn es sich im Übrigen um getrennte Wohneinheiten handelt.[1] Unverzichtbar ist, dass das Verbleiben des Arbeitnehmers in der Wohnung rechtlich oder tatsächlich sichergestellt ist.[2] Grundvoraussetzung für das Vorliegen eines eigenen Hausstands ist demzufolge, dass der Wohnungsinhaber diese aus eigenem Recht nutzt, z. B. als Eigentümer oder Mieter der Wohnung. Ausreichend ist auch ein gemeinsames bzw. abgeleitetes Recht an der Wohnung. Letzteres ist z. B. für ein Untermietverhältnis zu bejahen.

 
Praxis-Beispiel

Eigener Hausstand mit Lebenspartner

Ein Arbeitnehmer bewohnt seit 2 Jahren zusammen mit seiner Lebensgefährtin eine von dieser gemietete Wohnung in K. Bis einschließlich Mai 2023 befindet sich dort auch seine erste Tätigkeitsstätte. Zum 1.6.2023 tritt er eine neue Arbeitsstelle mit erster Tätigkeitsstätte im 80 km entfernten V an, wo er sich eine kleine 2-Zimmer-Wohnung anmietet. An den Wochenenden fährt er regelmäßig nach K. An der von seiner Lebensgefährtin zu zahlenden Miete beteiligt sich A mit 150 EUR.

Ein eigener Hausstand ist anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer eine eingerichtete Wohnung hat, die er aus eigenem Recht nutzt, wobei auch ein abgeleitetes Nutzungsrecht ausreichen kann. Die Nutzungsmöglichkeit der Wohnung begründet sich in diesem Fall nicht aus eigenem Recht. Der Mietvertrag besteht ausschließlich gegenüber seiner Lebensgefährtin. Die Kostenbeteiligung an der Miete begründet aber im Hinblick auf die eheähnliche Lebensgemeinschaft ein abgeleitetes Nutzungsrecht. Diese Auslegung ergibt sich auch aus der Rechtsprechung, die zu den Vermietungseinkünften ergangen ist[3] und von den Finanzämtern weiter angewendet wird.[4]

 
Wichtig

Anmietung durch Lebenspartner

Bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften kann ein abgeleitetes Nutzungsrecht auch dann unterstellt werden, wenn die gemeinsame Wohnung allein vom Lebenspartner des auswärts beschäftigten Arbeitnehmers angemietet ist und der auswärts beschäftigte Lebenspartner sich auch nicht an den Kosten für die Wohnung beteiligt, dafür aber entsprechende Ausgaben der gemeinsamen Lebensführung trägt, sodass eine gemeinsame Haushaltsführung besteht.[5]

Strengere Anforderungen für das Innehaben einer Wohnung gelten weiterhin für Kinder, die bei den Eltern wohnen. Der Grund hierfür liegt darin, dass ein eigener Hausstand von der Voraussetzung abhängt, dass dem Arbeitnehmer für die Haushaltsführung eine Wohnung zur Verfügung steht. Unproblematisch sind die Fälle, in denen das Kind eine separate Wohnung bei den Eltern bewohnt. Wie bereits ausgeführt, müssen die dem Arbeitnehmer zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Räumlichkeiten nicht den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden.[6] Entscheidend ist, dass die überlassenen Räume eine eigenständige Haushaltsführung ermöglichen. In Sonderfällen hat die insoweit weiter geltende Rechtsprechung es auch für unerheblich angesehen, dass sich der Arbeitnehmer einzelne Räume mit anderen Familienangehörigen teilen muss. Eine eigene Wohnung liegt z. B. auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer in der ihm von seinen Eltern überlassenen Wohnung die Sanitäreinrichtung mit seiner Schwester nutzen muss, die übrigen Räumlichkeiten indes ein eigenständiges Wohnen ermöglichen.[7] Das Entsprechende gilt, wenn dem Arbeitnehmer lediglich die Küche nicht zur alleinigen Verfügung steht.[8]

Kein eigener Hausstand wird deshalb weiterhin in Fällen unterhalten, in denen Kinder während oder nach der Ausbildung – wenn auch gegen Kostenbeteiligung – ein Zimmer in der elterlichen Wohnung bewohnen. Räumlichkeiten innerhalb der Wohnung der Eltern begründen in diesen Fällen keinen eigenen Hausstand, weil das Kind in den Hausstand der Eltern eingegliedert ist und damit keine Wohnung innehat. Auch nach der gesetzlichen Neuabgrenzung ist ein eigener Hausstand hinsichtlich der Person des Kinds bei Eltern-/Kind-Verhältnissen nur möglich, wenn dem Kind eine Wohnung im Haus der Eltern zusteht.[9]

 
Praxis-Beispiel

Eigener Hausstand bei den Eltern

Ein im Anschluss an die Ausbildung auswärts beschäftigtes und während der Woche dort in einem 1-Zimmer-Appartement wohnendes Kind hat seinen Lebensmittelpunkt am Wohnort der Eltern. Es bewohnt ein Zimmer im Einfamilienhaus seiner Eltern und zahlt hierfür eine Monatsmiete von 150 EUR.

Durch das Zimmer im elterlichen Haus...

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