Überblick

In Zeiten der Globalisierung erhalten ausländische Einkünfte im Rahmen der Einkommensbesteuerung in Deutschland eine immer größer werdende Bedeutung. Mittlerweile sind Arbeitnehmerentsendung, grenzüberschreitende Beschäftigung, Renten aus dem Ausland oder ausländische Kapitalerträge im Bereich der Steuerberatung fast schon alltäglich. Um verbindliche Regelungen für die Zuordnung des Besteuerungsrechts der jeweiligen Einkünfte an die beteiligten Staaten aufzustellen, werden im Regelfall Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, sog. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen.

In Fällen mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland sind zum 1.1.2023 insgesamt 96 DBA auf dem Gebiet der Besteuerung des Einkommens und Vermögens zu beachten (BMF, Schreiben v. 18.1.2023, IV B 2 – S 1301/21/10048 :002, BStBl 2023 I S. 195).

Diese DBA wurden nach dem Vorbild des sog. OECD-Musterabkommens geschlossen. Jedoch gleicht kein DBA dem anderen, da die Interessen der beteiligten Staaten untereinander oftmals kollidieren und immer ein Kompromiss getroffen werden muss, der beiden beteiligten Staaten gerecht zu werden hat. Die Bundesrepublik Deutschland veröffentlichte im Jahr 2013 eine eigene Verhandlungsgrundlage für kommende Verhandlungen ("Deutsches Musterabkommen"). Diese Verhandlungsgrundlage entspricht zwar weitgehend dem OECD-Musterabkommen, behält sich aber auch einige Besonderheiten vor.

In diesem Abschnitt soll die grundlegende Systematik eines "DBA-Falls" schrittweise dargestellt werden. Die Inhalte der DBA werden im Folgenden anhand des OECD-Musterabkommens erläutert und es wird auch auf länderspezifische Inhalte in Beziehung zu einzelnen Staaten an den jeweiligen Stellen eingegangen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus den DBA, die Deutschland mit verschiedenen Staaten abgeschlossen hat. Die einzelnen DBA wurden gem. § 2 Abs. 1 AO in nationales Recht übernommen.

Eine Übersicht der zum 1.1.2023 gültigen DBA ergibt sich aus dem BMF, Schreiben v. 18.1.2023 IV B 2 – S 1301/21/10048 :002, BStBl 2023 I S. 195. Als Vorlage aller DBA gilt das OECD-Musterabkommen.

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