Das OECD-MA gibt nicht vor, in welchen Fällen die Anrechnungsmethode anzuwenden ist. Alle von Deutschland abgeschlossenen DBA sehen aber für bestimmte Einkunftsarten die Anrechnungsmethode vor.

Ausweislich der Verhandlungsgrundlage für deutsche DBA soll die Anrechnungsmethode regelmäßig angewendet werden auf

  • Dividenden, soweit der ausländische Staat ein Quellenbesteuerungsrecht hat,
  • Veräußerungsgewinne aus Gesellschaftsanteilen, deren Wert zu mehr als 50 % auf unbeweglichem Vermögen beruht,
  • Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen,
  • Sozialversicherungsrenten und Renten, die unter bestimmten Voraussetzungen in beiden Staaten besteuert werden dürfen.

Die einzelnen DBA können hiervon Abweichungen enthalten. Es ist daher in jedem Fall erforderlich, das DBA hinsichtlich der anzuwendenden Methode zu prüfen.

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