4.4.2.1 Pensionen allgemein

Das Besteuerungsrecht für Pensionen aufgrund einer früheren Tätigkeit im öffentlichen Dienst wird nach der Sonderregelung des Art. 19 Abs. 2 OECD-MA zugewiesen. Das Besteuerungsrecht wird demnach grundsätzlich dem früheren Tätigkeitsstaat zugeordnet.[1] Hat jedoch der Steuerpflichtige die Staatsangehörigkeit des Ansässigkeitsstaats inne, wird das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Pension

Der ehemalige deutsche Finanzbeamte und deutsche Staatsangehörige R lebt seit seinem Ruhestand ausschließlich in Spanien. In Deutschland hat R keinen Wohnsitz mehr. Spanien ist gem. Art. 4 Abs. 2 Buchst. a DBA Spanien sein Ansässigkeitsstaat. Das Besteuerungsrecht für die Pension aus seiner früheren Tätigkeit als Beamter in Deutschland hat gem. Art. 18 Abs. 2 Buchst. a DBA Spanien der frühere Tätigkeitsstaat, also Deutschland. R erzielt dadurch inländische Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG. Er ist in Deutschland gem. § 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtig.

4.4.2.2 Besonderheit: Schweiz

Ruhegehälter aus der Pensionskasse der Schweiz unterliegen dem Anwendungsbereich des Art. 21 DBA Schweiz, da Beiträge in die Pensionskasse mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind.[1] Das Besteuerungsrecht der Leistungen wird dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen. Dies kann also Deutschland sein. Die eidgenössische Steuerverwaltung hingegen ordnet bei ehemaligen Staatsbediensteten diese Leistungen Art. 19 Abs. 2 DBA Schweiz zu, welcher zum Besteuerungsrecht im Kassenstaat, also der Schweiz, führt. Damit es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt, wurde zwischen Deutschland und der Schweiz eine Konsultationsvereinbarung geschlossen.[2] Zahlungen aus der Schweizer Pensionskasse an ehemalige Schweizer Staatsbedienstete mit Ansässigkeit in Deutschland werden demnach in der Schweiz besteuert. Die Vereinbarung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Ein Besteuerungsrecht für Deutschland liegt dagegen vor, wenn der Empfänger der Leistungen ehemaliger Grenzgänger war.[3]

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