Die nachfolgend abgedruckte Tabelle gibt einen Überblick über den Stand der Doppelbesteuerungsabkommen am 1.1.2018.[1]

Einige der Abkommen werden nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sein. Die Finanzämter sind angewiesen, Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn offen ist, wann ein Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken kann. In dem Steuerbescheid sind Umfang und Grund der Vorläufigkeit anzugeben. Ob der voraussichtliche Inhalt des vorgesehenen DBA bei der Steuerfestsetzung bereits berücksichtigt werden soll, ist im Einzelfall zwischen dem BMF und den Ländern abzustimmen.

Die DBA mit dem früheren Jugoslawien und der Tschechoslowakei sind regelmäßig im Verhältnis zu den Nachfolgestaaten weiterhin anzuwenden. Die meisten dieser Nachfolgestaaten haben der Anwendung der früheren DBA ausdrücklich zugestimmt. Für das DBA mit der früheren Sowjetunion gilt die Fortgeltung im Verhältnis zu Armenien, Moldau und Turkmenistan.

Hongkong gehört zwar seit dem 1.1.1997 zur Volksrepublik China. Das Steuerrecht der Volksrepublik China gilt aber nicht in Hongkong. Deshalb ist auch das DBA China nicht anwendbar. Auch der Abschluss eines eigenen DBA ist nicht vorgesehen. Das Gleiche gilt für Macau. Mit Taiwan wurde ein Abkommen vereinbart, das seit dem 1.1.2013 anzuwenden ist.

Die Sonderabkommen für Unternehmen der Schifffahrt und Luftfahrt sind wegen des begrenzten Geltungsbereichs nicht in die folgenden Tabellen aufgenommen worden. Für den Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind DBA bisher nur mit wenigen Staaten vereinbart worden, z. B. mit Frankreich, Dänemark, Griechenland, Schweden, der Schweiz und den USA.

[1] BMF, Schreiben v. 19.1.2016, BStBl 2016  I S. 76.

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