Leitsatz

Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domain-Inhaber geleistet werden, sind Anschaffungskosten für ein i.d.R. nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut.

 

Normenkette

§ 5 Abs. 1 EStG, § 255 Abs. 1 HGB

 

Sachverhalt

Der Kläger zahlte für den Kauf des Domain-Namens "... .de" (Name eines Flusses bzw. einer Region in Deutschland) 7.500 DM zuzüglich 16 % USt (1.200 DM) an eine GmbH und zog bei seiner Einnahme-Überschuss-Rechnung diesen Betrag als Betriebsausgaben ab.

 

Entscheidung

Der BFH berücksichtigte lediglich die gezahlte USt als abziehbare Vorsteuer. Im Übrigen versagte er den Betriebsausgabenabzug, da der Kläger ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens erworben habe.

 

Hinweis

Zur Behandlung des Internetauftritts eines Unternehmens liegt kaum Rechtsprechung vor. Bei der Homepage handelt es sich jedenfalls um ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Eine Aktivierungspflicht besteht daher nur bei entgeltlichem Erwerb, also dann, wenn die Homepage nicht im Unternehmen, sondern von einem Dritten erstellt wurde.

Die vorliegende Entscheidung behandelt nicht den Internetauftritt insgesamt, sondern nur den Erwerb des Domain-Namens (sog. Internet-Adresse) als Voraussetzung für den Internetauftritt von einem Dritten. Der BFH geht auch hier von Aufwendungen für ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens aus, das jedoch zeitlich unbegrenzt nutzbar ist und daher keiner Abnutzung unterliegt. Im Einzelnen:

Der Domain-Name ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, das mit einem gewerblichen Schutzrecht inhaltlich vergleichbar ist. Die faktische Ausschließlichkeit ist durch den schuldrechtlichen Anspruch gegen die DENIC (Deutsche Network Information Center eG) auf unbestimmte Zeit abgesichert.

Die Domain ist auch verkehrsfähig. Denn der bisherige Domain-Inhaber kann seinen Domain-Namen durch die Kündigung seines Registrierungsvertrags mit der DENIC und die Benennung eines Dritten auf diesen übertragen. Dem steht nicht entgegen, dass der Dritte erst einen neuen Vertrag mit der DENIC abschließen muss.

Da ein eigener Markt für den Handel mit Domain-Namen besteht, ist der Domain-Name auch selbstständig bewertbar.

Wird eine Domain durch Kündigung des Registrierungsvertrags und Benennung eines Dritten, der seinerseits einen Registrierungsvertrag mit der DENIC abschließt, auf den Dritten gegen Entgelt übertragen, geht die Domain zwar als Folge der Kündigung rechtlich unter und entsteht mit der Registrierung neu. Gleichwohl liegt darin ein entgeltlicher abgeleiteter Erwerb, da bei wirtschaftlicher Betrachtung die Domain von dem bisherigen Inhaber auf den Dritten übertragen wird. Es handelt sich um Anschaffungskosten und nicht um eine Entschädigungszahlung an den bisherigen Domain-Inhaber. Denn die Aufwendungen sind durch den Erwerb der Domain veranlasst und stellen die Gegenleistung dafür dar. Unerheblich ist, dass die DENIC den Domain-Namen bei einer Übertragung unabhängig von einer Einigung über den Kaufpreis oder gar von dessen Zahlung registriert.

Hat der Unternehmer seinen Internet-Auftritt (Websites) selbst eingerichtet, kann die sofortige Abziehbarkeit als Betriebsausgabe nicht damit begründet werden, es handle sich um die Herstellung eines einheitlichen selbst geschaffenen – und damit nicht aktivierungspflichtigen – immateriellen Wirtschaftsguts. Denn die Einrichtung der Websites ist unabhängig von dem Domain-Namen, unter dem die Websites im Internet aufgerufen werden können. Der Domain-Name kann weiterhin ohne die Web-Dateien veräußert werden.

Der Domain-Name ist grundsätzlich nicht abnutzbar, da seine Nutzbarkeit nach dem Vertrag mit der DENIC weder rechtlich noch wirtschaftlich zeitlich begrenzt ist. Im Streitfall handelte es sich um eine sog. generic Domain, die sich von einem bekannten Fluss bzw. einer Region in Deutschland ableitete. In einem solchen Fall ist der Bekanntheitsgrad von werterhaltenden Maßnahmen oder vom Zeitgeist unabhängig. Deshalb lässt sich eine wirtschaftliche Abnutzbarkeit auch nicht aus der Anzahl der Zugriffe im Internet unter dem Domain-Namen und aus dem Wert der dort hinterlegten (abnutzbaren) Websites herleiten.

Anders kann es sein, wenn sich der Domain-Name aus einem Schutzrecht, z.B. einer Marke ableitet (sog. qualified Domain). Dann bestimmt sich der Wert und die Abnutzbarkeit der Domain nach dem ihr zugrunde liegenden Schutzrecht. Der BFH lässt diese Frage allerdings ausdrücklich offen. Keine wirtschaftliche Abnutzbarkeit, sondern allenfalls eine Teilwertabschreibung ergibt sich, wenn dem Steuerpflichtigen die Verwendung des Domain-Namens zivilrechtlich von einem Dritten untersagt wird. Für den Streitfall schied dies jedoch bereits deshalb aus, weil der Kläger den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte und bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung eine Teilwertabschreibung ausgeschlossen ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.10.2006, III R 6/05

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