Begriff

Die GmbH kann eine Haftpflichtversicherung für ihre Organe (Geschäftsführer/Aufsichtsräte) abschließen, die dann eingreift, wenn diese Vermögensschäden am Vermögen der GmbH oder bei Dritten anrichten. Diese Haftpflichtversicherung wird wegen ihrer Herkunft aus dem angloamerikanischen Rechtskreis als D&O-Versicherung bezeichnet, D & O steht für Directors & Officers – Liability Insurance, also die Versicherung für geschäftsführende und aufsichtführende Organe. In der Praxis wird der Versicherungsschutz häufig auch auf leitende Angestellte erstreckt.

Die GmbH kann für ihren Geschäftsführer und die mit dem Amt verbundenen Risiken Versicherungen abschließen und die Beitragszahlungen als Betriebsausgaben abziehen, wenn diese im betrieblichen Interesse liegen. Das sind:

  • Vermögensschaden-Versicherung (directors and officers/D&O)
  • Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung (deckt nur die Kosten nicht den Schaden ab)
  • Strafrechtsschutzversicherung (deckt die Kosten der Strafverfolgung ab)

Der Geschäftsführer hat einen rechtsverbindlichen Anspruch auf Abschluss dieser Versicherungen nur, wenn sich die GmbH z. B. im Anstellungsvertrag zum Abschluss verpflichtet. Eine Klausel im Geschäftsführer-Dienstvertrag, der den Abschluss vorsieht, wird auch als D&O-Verschaffungsklausel bezeichnet. Für Geschäftsführer gibt es seit Mitte der 90er Jahre die Möglichkeit, sich gegen spezielle Haftungsrisiken aus der Managertätigkeit wegen Vermögensschäden abzusichern. Die sog. D&O-Versicherung ist ein spezieller Versicherungstyp gegen die Haftungsrisiken von Geschäftsführern. Bis zur vereinbarten Versicherungssumme werden damit die gerichtliche und die außergerichtliche Abwehr sowie die Zahlung von Schadensersatzansprüchen abgesichert. Entsprechende Policen werden von vielen, auch deutschen Versicherern angeboten. Die GmbH ist hierbei Versicherungsnehmerin, während die Geschäftsführer und ggf. die Aufsichtsräte und leitenden Angestellten versicherte Personen werden. Diesen wird ein Direktanspruch auf den Versicherungsschutz eingeräumt. Der Versicherer prüft dann im Schadensfall, ob er den Schadensersatzanspruch für begründet oder unbegründet erachtet. Kommt er zu dem Schluss, dass der Geschäftsführer nicht haftet, gewährt er dem Geschäftsführer Abwehrdeckung. Dann muss die GmbH auf eigene Kosten den Geschäftsführer verklagen. Wird der Geschäftsführer rechtskräftig verurteilt, stellt der D&O-Versicherer diesen frei und leistet den durch das Urteil festgelegten Schadensersatz an die GmbH.

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