Nach § 356 Abs. 4 Nr. 1 und 2 Buchst. a und c) BGB erlischt das Widerrufsrecht bei Verträgen über Dienstleistungen bereits dann, wenn der Unternehmer seine Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss dabei die Zustimmung des Verbrauchers auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden.[1]

Gem. § 356 Abs. 5 BGB erlischt das Widerrufsrecht bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn der Unternehmer die Ausführung des Vertrags mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers und dessen Kenntnisnahme, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert, begonnen hat.[2]

Schließlich erlischt das Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Ablauf der gem. § 355 Abs. 2 und § 356 Abs. 2 BGB zu bestimmenden Frist.[3] Dies gilt auch dann, wenn der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.

[1] § 356 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b) BGB; G. v. 11.3.2016, BGBl 2016 I S. 396, in Kraft getreten am 21.3.2016, neu gefasst m. W. v. 28.5.2022 durch G. v. 10.8.2021, BGBl 2021 I S. 3483.

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