Hat der Arbeitgeber eine Gruppen- oder Sammelversicherung abgeschlossen, sind also mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag oder in einer Pensionskasse versichert, ist für die Feststellung der Pauschalierungsgrenze eine Durchschnittsberechnung durchzuführen.[1] Wird eine Direktversicherung nach einem Arbeitgeberwechsel als Einzelversicherung fortgeführt, ist die Durchschnittsberechnung ausgeschlossen.[2]

Eine Pauschalierung ist danach zulässig, soweit der durchschnittliche Jahresbetrag, der sich bei Aufteilung der gesamten Beiträge durch die Zahl der gemeinsam Versicherten ergibt, je Arbeitnehmer 1.752 EUR nicht übersteigt. Hierbei bleiben Arbeitnehmer, für die Beiträge und Zuwendungen von mehr als 2.148 EUR pro Jahr geleistet werden, außer Ansatz. In die Prüfung der 2.148-EUR-Grenze sind Beitragsleistungen einzubeziehen, die Arbeitslohn darstellen.[3]

 
Wichtig

Überschreiten der Obergrenze von 1.752 EUR

Ergibt sich ein Durchschnittsbetrag von mehr als 1.752 EUR, sind die tatsächlichen Beträge, die auf die einzelnen Arbeitnehmer entfallen, wie in Fällen ohne Gruppenversicherung bis 1.752 EUR pauschal zu versteuern. Ein etwa übersteigender Betrag bleibt steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG i. d. F. des BRSG bzw. ist, soweit der (Sammel-)Direktversicherungsvertrag nicht die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt, nach allgemeinen Grundsätzen zu besteuern.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Pro-Kopf-Anteils bei Gruppenverträgen

Der Arbeitgeber hat für die Arbeitnehmer A, B, C und D eine gemeinsame Direktversicherung als Kapitalversicherung in 2001 abgeschlossen. Die Beitragszahlungen betragen in 2023 im Einzelnen:

 
Arbeitnehmer A 2.000 EUR
Arbeitnehmer B 900 EUR
Arbeitnehmer C 2.200 EUR
Arbeitnehmer D 1.450 EUR

Der auf den jeweiligen Arbeitnehmer entfallende Durchschnittsbetrag berechnet sich mit 1.450 EUR. Die Beiträge für den Arbeitnehmer C bleiben außer Ansatz, weil sie über 2.148 EUR liegen. Da die Pauschalierungsgrenze von 1.752 EUR nicht überschritten wird, können Beiträge von insgesamt 4.350 EUR mit 20 % pauschal besteuert werden. Für die Zukunftssicherungsleistungen des nicht berücksichtigten Arbeitnehmers C ist wie in Fällen der Einzelversicherung die pauschale Lohnsteuer bis zu 1.752 EUR zulässig. Der übersteigende Betrag von 448 EUR unterliegt dem normalen Steuerabzug. Die Steuerfreiheit scheidet für Lebensversicherungen mit Kapitalauszahlung aus. Durch die Verrechnung mit niedrigeren Beitragsleistungen werden beim Arbeitnehmer A die tatsächlichen Zukunftssicherungsleistungen i. H. v. 2.000 EUR pauschal besteuert und nicht nur der Teilbetrag bis zu 1.752 EUR.

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