Direktversicherungsbeiträge sind zwingend über die Lohnabrechnung im Lohnkonto zu erfassen und über den Buchungsbeleg der Lohnbuchhaltung in die Finanzbuchhaltung zu übernehmen. In die Lohnsteuerbescheinigungen fließen sie nur dann als Bruttobetrag ein, wenn die steuerfreien bzw. pauschalversteuerten Beträge überschritten wurden.
Keine Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung
Der steuerfreie Arbeitslohn sowie der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Einkommensteuerveranlagung unberücksichtigt.
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