Der Unternehmer kann die Differenzbesteuerung auch auf die Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen in ein anderes EU-Land anwenden. Ausgenommen ist die Lieferung neuer Fahrzeuge, bei denen der Erwerber die Umsatzsteuer immer in seinem EU-Staat zahlen muss. Nach § 1b Abs. 3 UStG ist ein Fahrzeug als neu einzustufen, wenn

  • die erste Inbetriebnahme nicht mehr als 6 Monate zurückliegt oder
  • das Fahrzeug nicht mehr als 6.000 km gelaufen ist.

Hat das Fahrzeug einen Kilometerstand von mehr als 6.000 km, handelt es sich in jedem Fall um ein Gebrauchtfahrzeug.

 
Praxis-Tipp

Bei Verkäufen in andere EU-Länder: "Differenzsteuer" in Deutschland fällig

Verkaufen inländische Unternehmen Gebrauchtfahrzeuge in andere EU-Länder und wenden sie die Differenzbesteuerung an, müssen sie die Umsatzsteuer in Deutschland zahlen. Der Empfänger im anderen EU-Land muss aus der Rechnung entnehmen können, dass der inländische Unternehmer die Differenzbesteuerung anwendet und es sich somit nicht um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung handelt.

 
Praxis-Beispiel

Anwendung der Differenzbesteuerung bei Gebrauchtwagenverkauf in anderes EU-Land

Herr Huber liefert einen gebrauchten Pkw nach Polen. Er hat den Pkw für 2.000 EUR eingekauft und verkauft ihn an einen Unternehmer in Polen für 3.800 EUR. Herr Huber wendet die Differenzbesteuerung an und muss die Umsatzsteuer an das deutsche Finanzamt abführen. Er rechnet die Umsatzsteuer aus der Differenz von 1.800 EUR heraus (1.800 EUR x 19/119 = 287,39 EUR). Der Unternehmer in Polen führt keine Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs durch.

Buchungsvorschlag: Einkauf

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
3220/5220 Wareneingang, Einzeldifferenz 2.000 1200/1800 Bank 2.000

Buchungsvorschlag: Verkauf

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1000/1600 Kasse 3.800,00 8193/4220 Erlöse Differenzbesteuerung ohne USt 2.000,00
      8225/4225 Erlöse Differenzbesteuerung 19 % USt 1.512,61
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 287,39

Wann die innergemeinschaftliche Lieferung sinnvoller ist

Bei der Lieferung von gebrauchten Fahrzeugen an einen anderen Unternehmer in einem anderen EU-Land ist es für den liefernden Unternehmer in der Regel sinnvoller, nicht die Differenzbesteuerung anzuwenden. Führt er die Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung aus, fällt bei ihm keine Umsatzsteuer an.

Der Erwerber im anderen EU-Land muss dort einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern. Das heißt, er versteuert den Erwerb mit dem Steuersatz seines Landes und hat regelmäßig in der selben Höhe einen Vorsteuerabzug, sodass der Erwerb nicht durch Umsatzsteuer belastet wird. Der Unternehmer im anderen EU-Land muss dann allerdings die Veräußerung an den Endkunden der Umsatzsteuer unterwerfen.

 
Praxis-Beispiel

Vergleich innergemeinschaftliche Lieferung und Differenzbesteuerung

 
Vorgang Betrag Innergemeinschaftliche Lieferung Differenzbesteuerung
Einkauf ohne Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer 4.000 EUR    
Veräußerung an Unternehmer im EU-Ausland 6.000 EUR 6.000 EUR USt = 0,00 EUR 6.000 EUR USt: (6.000 – 4.000) = 2.000 EUR x 19/119 = 319,33 EUR

Bei Anwendung der Differenzbesteuerung fallen 319,33 EUR Umsatzsteuer an, die bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht anfallen.

 
Praxis-Tipp

Wann die Differenzbesteuerung angewendet werden sollte – obwohl sie teurer ist

Die Differenzbesteuerung ist zwar die ungünstigere Lösung. Wenn der inländische Unternehmer aber Schwierigkeiten hat, die Unternehmereigenschaft des Empfängers abzuklären bzw. nicht weiß, ob es sich um einen Scheinunternehmer handelt, evtl. nicht die erforderlichen Unterlagen erhält, sollte der Differenzbesteuerung den Vorzug gegeben werden. Bei einer missglückten (nicht anerkannten) innergemeinschaftlichen Lieferung zahlt der Unternehmer später 19 % aus dem Gesamtbetrag und nicht nur aus der Differenz.

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