Nur Wiederverkäufer dürfen die Differenzbesteuerung bei beweglichen körperlichen Gegenständen, z. B. Pkw, anwenden, wenn sie diese ohne Möglichkeit des Vorsteuerabzugs eingekauft haben.

Wiederverkäufer ist, wer

  • geschäftsmäßig Gegenstände für sein Unternehmen erwirbt (Umlaufvermögen),
  • um sie anschließend (ggf. nach Instandsetzung) wieder zu verkaufen.

Wenn ein Unternehmer, der nicht Kfz-Händler ist, einen Pkw privat angeschafft hat, den er später aus seinem Privatvermögen in das Unternehmen einlegt, darf er die Differenzbesteuerung nicht anwenden, obwohl er keine Vorsteuer geltend machen konnte. Hier bleibt als Ausweg nur die Lösung, das Fahrzeug umsatzsteuerfrei zu entnehmen und anschließend, nach Ablauf einer gewissen Schamfrist, außerhalb des Mehrwertsteuersystems privat zu verkaufen. Auf diese Weise lässt sich dasselbe Ergebnis erzielen wie bei der Differenzbesteuerung. Hierbei sind jedoch gewisse Formerfordernisse zu beachten.[1]

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