Nimmt ein Wiederverkäufer beim Verkauf eines Neugegenstandes einen Gebrauchtgegenstand in Zahlung und leistet der Käufer i. H. der Differenz eine Zuzahlung, war bislang im Rahmen der Differenzbesteuerung als Einkaufspreis nach § 25a Abs. 3 UStG der tatsächliche Wert des Gebrauchtgegenstands anzusetzen.[1]

Inzwischen stellen Rechtsprechung[2] und Finanzverwaltung[3] stattdessen auf den subjektiven Wert des Gebrauchtgegenstandes ab. Nimmt z. B. ein Kfz-Händler beim Verkauf eines neuen Pkw einen Gebrauchtwagen in Zahlung und leistet der Käufer i. H. des Differenzbetrags eine Zuzahlung (Tausch mit Baraufgabe), gehört zum Entgelt des Händlers neben der Zuzahlung auch der subjektive Wert des in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens. Dieser ergibt sich aus dem individuell vereinbarten Verkaufspreis abzüglich der vom Käufer zu leistenden Zuzahlung.

 
Wichtig

Bisherige Regelung zum verdeckten Preisnachlass mit Übergangsregelung aufgehoben

Bisher konnte der Kfz-Händler wählen, ob er den verdeckten Preisnachlass berücksichtigt oder nicht.[4] Durch die Neuregelung im UStAE wird der verdeckte Preisnachlass künftig immer berücksichtigt. Die Finanzverwaltung lässt es allerdings für alle vor dem 1.1.2022 entstandene gesetzliche Umsatzsteuer – auch für den Vorsteuerabzug – zu, dass die Unternehmer Tauschumsätze entsprechend der bisherigen Fassung der Abschn. 10.5 und 25a.1 Abs. 10 UStAE behandeln.

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