Hat der Wiederverkäufer den Gegenstand innergemeinschaftlich erworben und hat der Lieferer auf die Lieferung des Gegenstandes die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet, gilt die Differenzbesteuerung hierfür nicht.[1] Der Wiederverkäufer muss beim Verkauf solcher Gegenstände die allgemeinen Grundsätze des Umsatzsteuerrechts anwenden.

 
Praxis-Beispiel

Keine Differenzbesteuerung nach einem innergemeinschaftlichen Erwerb

Ein deutscher Wiederverkäufer kauft in Italien ein gebrauchtes Fahrzeug von einem italienischen Kfz-Händler. Auf die Lieferung des italienischen Kfz-Händlers wird die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen angewandt. Der deutsche Wiederverkäufer verkauft dieses Fahrzeug an eine deutsche Privatperson.

Beim deutschen Wiederverkäufer liegt zunächst ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Die Umsatzsteuer hierauf ist gleichzeitig als Vorsteuer abziehbar. Der Verkauf des Fahrzeugs unterliegt zwingend den allgemeinen Regeln; eine Differenzbesteuerung ist nicht zulässig.

Auf die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs i. S. d. § 1b Abs. 2 und 3 UStG[2] ist die Differenzbesteuerung nicht anzuwenden. Für solche Fahrzeuge bleibt es bei den bestehenden Sonderregelungen.[3]

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