Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung[1] findet im Fall der Differenzbesteuerung keine Anwendung.[2] Dies gilt unabhängig davon, an wen der Wiederverkäufer liefert, also auch dann, wenn er den Gegenstand an einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer liefert. Würde der Wiederverkäufer dennoch Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert ausweisen, würde er diese Steuer neben der Steuer aus der Differenz schulden.[3]

In den Fällen der Differenzbesteuerung ist in der Rechnung je nach Sachverhalt folgende Angabe zu machen:

  • Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung
  • Kunstgegenstände/Sonderregelung oder
  • Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung.[4]

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