Rz. 66d

DRS 27 wurde ebenfalls am 16.10.2018 durch das BMJV bekannt gemacht und ersetzt DRS 9 – Bilanzierung von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss – ab dem Geschäftsjahr 2020. Nach DRS 27.70 ist eine frühere Anwendung aber empfohlen. Inhaltlich konkretisiert der DRS 27 die nur aus einem Paragrafen bestehende Regelung der Behandlungsmöglichkeit von Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss nach § 310 HGB.[1] Auch hierbei wird i. d. R. die aktuell herrschende Kommentarmeinung wiedergegeben.[2]

[1] Vgl. Müller/Reinke, BB 2018, S. 811 ff.; Müller/Reinke, BC 2018, S. 272 ff.

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