Rz. 38

Der Standard wurde am 23.10.2002 durch das BMJ gemäß § 342 Abs. 2 HGB bekannt gemacht. Die Bekanntmachung der letztmaligen Änderung erfolgte am 4.12.2017 durch das BMJV mit DRÄS 8. DRS 13 ist anzuwenden von Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB, auch in Verbindung mit § 264a Abs. 1 HGB, sowie nach § 11 PublG zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind. Er gilt ebenfalls für branchenspezifische Bilanzierungsgrundsätze, soweit in anderen Standards nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, und für Zwischenabschlüsse (DRS 13.4–5). DRS 13 findet keine Anwendung auf Unternehmen, die nach § 315e HGB ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen oder gemäß den Übergangsvorschriften des Artikels 57 EGHGB weiterhin international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden, da diese IAS 8 zu beachten haben.

 

Rz. 39

Dieser Standard regelt die Anwendung des Grundsatzes der Stetigkeit und die Berichtigung von Fehlern im Konzernabschluss. Es werden Regeln für den Fall von Änderungen in Bezug auf angewandte Bilanzierungsgrundsätze (Tz. 7–14), Konsolidierungsmethoden (Tz. 15–16), Schätzungen (Tz. 17–21), Ausweis (Tz. 22–24) und Fehlerkorrektur (Tz. 25–27) aufgestellt.

 

Rz. 40

Die Bilanzierungsgrundsätze sind in sachlicher und in zeitlicher Hinsicht beizubehalten (DRS 13.7). Eine Durchbrechung des Stetigkeitsgrundsatzes ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. DRS 13.8 konkretisiert hierzu Situationen. Die Auswirkungen aus einer Änderung der Bilanzierungsgrundsätze sind rückwirkend zu ermitteln. Dabei sind Auswirkungen, welche die laufende Periode betreffen, in den zutreffenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen, kumulierte Anpassungseffekte aus Vorperioden sind in der laufenden Berichtsperiode gesondert zu zeigen. Für die Abschlusszahlen der Vorperiode sind Pro-forma-Angaben zu machen.[1]

 

Rz. 41

In DRS 13.25 f. regelt der Standard die Berichtigung von Fehlern. Die Auswirkungen von Fehlern in früheren Berichtsperioden sollen im Ergebnis der laufenden Periode berücksichtigt werden. Fehler, welche die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage beeinträchtigen, erfordern eine Änderung der betreffenden Abschlüsse.[2]

Mit dem DRÄS 6 ist eine Anpassung an die geänderte Rechtslage durch das BilRUG vorgenommen worden. Die Änderungen sind bereits für das nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahr verpflichtend zu beachten.

[1] Vgl. Siegel, BB 2002, S. 89.

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