Rz. 8

Um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, wonach die Einbeziehung der Öffentlichkeit in den Standardsetting-Prozess zwingend ist, erfolgen die Entwicklung und Verabschiedung von Verlautbarungen entsprechend internationalem Vorbild in einem Due Process. Die Einzelheiten des Verfahrens sind in § 3 Abs. 2 des Standardisierungsvertrags BMJ-DRSC sowie in § 20 Abs. 3 der Satzung des DRSC festgelegt. Das in dem Standardisierungsverfahren festgelegte Verfahren zur Verabschiedung eines Rechnungslegungsstandards unter Einbeziehung der interessierten Öffentlichkeit sieht folgende Schritte vor:

  • Veröffentlichung von Entwürfen für Interpretationen und Standards im Sinne von § 315e HGB und Standards im Sinne von § 342 HGB mit einem Aufruf zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von mindestens 45 Tagen;
  • Veröffentlichung der eingegangenen Stellungnahmen (es sei denn, die Veröffentlichung wird vom jeweiligen Verfasser abgelehnt);
  • erneute Veröffentlichung einer überarbeiteten Entwurfsfassung, soweit die eingegangenen Stellungnahmen zu einer wesentlichen Änderung des Entwurfs führen, verbunden mit dem Aufruf zu einer erneuten Stellungnahme innerhalb einer Frist von mindestens 45 Tagen;
  • Schaffung eines öffentlichen Diskussionsforums (z. B. öffentliche Veranstaltung oder virtuell) zu den Entwürfen;
  • Verabschiedung der Interpretationen und Standards in öffentlicher Sitzung;
  • Veröffentlichung der verabschiedeten Interpretationen und Standards (einschließlich abweichender Voten) mit Begründung.

Dieses Verfahren ist grundsätzlich auch bei Interpretationen und Anwendungshinweisen zu durchlaufen. Jedoch werden nur die vom HGB-Fachausschuss in öffentlicher Sitzung verabschiedeten Standards dem BMJV mit der Bitte um Veröffentlichung vorgelegt, um die in § 342 Abs. 2 HGB beschriebene Richtigkeitsvermutung zu erlangen. Die Standards werden nach dem Verabschiedungstermin laufend fortnummeriert. Ebenso wird mit den Entwürfen verfahren. Da einige Entwürfe nicht zu Standards wurden, sind die Nummern von Entwurf und Standard inzwischen ungleich. So basiert der DRS 27 auf dem E-DRS 35. Notwendige Änderungen an Regelungen in einzelnen Standards sowie Aufhebungen ganzer Standards werden mit einem Deutschen Rechnungslegungsänderungsstandard (DRÄS) transparent umgesetzt und auch den Standards vorgeschaltet erfolgt die Angabe der Änderungen im Zeitverlauf zumindest mit Nennung der Teilziffern. Analog zu den IFRS erfolgt die Zitation von Textstellen in den Standards mit durch das mit Punkt getrennte Anhängen der Nummer der relevanten Textziffer.

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