Rz. 4

Aus den Aufgaben gemäß § 342 HGB folgend, setzt sich das DRSC in der Präambel der Satzung (Fassung vom 1.7.2022) folgende Ziele:

  • die Fortentwicklung der Rechnungslegung im gesamtwirtschaftlichen Interesse unter Beteiligung der fachlich interessierten Öffentlichkeit, insbesondere der an der Rechnungslegung Beteiligten, zu fördern;
  • als deutscher Standardisierer von der Bundesregierung anerkannt, in seinen Zielen unterstützt und als sachverständiger Ratgeber gehört zu werden, ohne dass hierdurch die Souveränität des Gesetzgebers und der Gerichte beeinträchtigt wird;
  • die Interessen der deutschen Wirtschaft im Bereich der Rechnungslegung international zu vertreten;
  • die Entwicklung zu einem inhaltlich in zunehmendem Maße breiter angelegten Verständnis von Rechnungslegung fachlich zu begleiten und diese in die Arbeit seiner Gremien zu integrieren. Es gilt wichtige Impulse aufzunehmen, insbesondere aus dem Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Durch den EU Green Deal entstehen für die Breite der deutschen Unternehmen neue Berichtserfordernisse. Dies gilt in gleichem Maße auch für Entwicklungen auf internationaler Ebene, wo bei der IFRS Foundation die Grundlagen für die international einheitliche Standardisierung in diesem Bereich gelegt werden.[1]

Es wird deutlich, dass die gesetzliche Einschränkung auf die Konzernrechnungslegung bei der Standardsetzung nicht aufgegriffen wird. Aus diesem Konflikt zwischen gesetzlich formuliertem Auftrag und Zielen des Vereins etwa in Form von DRS, die sich mit Bilanzansatz und Bewertungsfragen, mit der Einengung von Wahlrechten sowie mit über das HGB hinausgehenden Veröffentlichungsempfehlungen befassen, resultiert viel Kritik, ohne dass dies einseitig dem DRSC anzulasten wäre. Eine unterschiedliche Entwicklung von GoB der Konzerne und von GoB der Einzelunternehmen ist in grundsätzlichen Dingen schwer vorstellbar. Zudem wird im Standardisierungsvertrag zwischen BMJ und DRSC in § 4 Abs. 3 einerseits festgelegt, dass beim Erarbeiten von Standards darauf zu achten sei, dass sie nicht im Widerspruch zu Rechtsvorschriften stehen. Andererseits soll damit eine sinnvolle Weiterentwicklung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aber explizit nicht ausgeschlossen sein.[2] Dies kommt einer Quadratur des Kreises gleich, die das DRSC teilweise mit als freiwillig anzuwendenden Regelungen (z. B. DRS 20.39 bezüglich der Berichterstattung über Strategien im Lagebericht) sowie – wenn auch nachlassend – auch mit Überschreitungen der eng ausgelegten Zuständigkeit nur für den Konzern und als Auslegung des HGB zu lösen versucht. Letzteres ist für viele Kritiker ein Anlass, die Gültigkeit von einzelnen DRS zumindest in bestimmten Bereichen einzuschränken bzw. ganz abzulehnen.

 

Rz. 5

Der Zweck, den die DRS unter Beachtung der Begrenzung aus § 342 Abs. 1 Nr. 1 HGB erfüllen sollen, lässt sich somit dahingehend charakterisieren, dass

  • formell und inhaltlich ungeregelte Bereiche der Konzernrechnungslegung, wie z. B. die Kapitalflussrechnung, die Segmentberichterstattung, die Risikoberichterstattung und die Eigenkapitalveränderungsrechnung, ausgestaltet werden sollen,
  • nach HGB zulässige Wahlrechte einzuschränken sind, soweit dies der Fortentwicklung der GoB für den Konzern entspricht,
  • bestehende Ermessensspielräume durch die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe im Bereich der Konzernrechnungslegung eingegrenzt und insoweit einheitliche Interpretationen der allgemeinen Bewertungsgrundsätze des § 252 i. V. m. § 298 HGB festgelegt werden und
  • besondere Anforderungen an die Publizität kapitalmarktorientierter Unternehmen gestellt werden.[3]

Letzterer Aspekt ist durch die Vorgabe der IFRS für die Konzernrechnungslegung für kapitalmarktorientierte Unternehmen lediglich auf die Bereiche der HGB-Rechnungslegung beschränkt, die deutsche Unternehmen bei Anwendung der IFRS nach § 315e Abs. 1 HGB ergänzend zu beachten haben, wie etwa die Lageberichterstattung nach § 315 HGB. Bezüglich der Fortentwicklung der GoB außerhalb der Konzernrechnungslegung und im Rahmen der Einschränkung von handelsrechtlichen Wahlrechten haben die Standards jedoch aufgrund von § 342 Abs. 2 HGB eine verringerte Verpflichtungsanforderung. Letztlich haben über die reine Auslegung der GoB im Konzern hinausgehende Verlautbarungen lediglich empfehlende Wirkung, vergleichbar etwa mit IDW-Normen.[4] Auch die Einschränkung von gesetzlichen Wahlrechten ist sehr umstritten, da die GoB nicht das Gesetz aushebeln können – es ist stets vom Vorrang des Gesetzes vor den DRS auszugehen.[5] Somit ist Regelungen in den DRS, die Wahlrechte einschränken, auch lediglich ein Empfehlungscharakter beizumessen. Allerdings achtet das DRSC in den neueren DRS streng darauf, gesetzliche Wahlrechte weiterzugeben und lediglich im Entwurfsstadium (kritisch) zu thematisieren, wie dies etwa beim E-DRÄS 11 der Fall ist bezüglich des Wahlrechts zur Aktivierung aktiver latenter Steuern nach § 274 HGB.[6]

 

Rz. 6

Die Aufgabe, das BMJ bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnung...

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