1Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die Mitglieder der Überwachungsorgane (Aufsichtsräte oder Beiräte) von Gesellschaften mit beschränkter Haftung in dieser Eigenschaft erhalten. 2Artikel 11 Absatz 2 und Absatz 3 des Abkommens gilt entsprechend.
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