Leitsatz

Die Verpflichtung zur Anlage und zum Erhalt von Dauergrünland durch einen Landwirt zugunsten eines anderen Landwirts, um diesem eine Genehmigung gemäß § 2 der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung für Schleswig-Holstein (DGL-VO SH) zum Umbruch von Dauergrünland zu ermöglichen, unterfällt nicht der Pauschalbesteuerung.

 

Normenkette

§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG, Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL

 

Sachverhalt

Die Klägerin führt einen landwirtschaftlichen Betrieb und unterliegt mit ihren Umsätzen der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG. Sie schloss im April 2009 mit A ("Käufer") einen "Vertrag über den Verkauf von Ackerstatusrechten für landwirtschaftliche Nutzflächen gemäß der DGL-VO SH". In dem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, eine in ihrem Eigentum stehende Fläche von 10,5 ha als Dauergrünland anzulegen oder zu erhalten. Sie versicherte dem "Käufer", dass die Fläche in den kommenden fünf Jahren als Dauergrünlandfläche im jeweiligen Sammelantrag beim zuständigen Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume beantragt werde. Als Entgelt für die Verpflichtung zur Anlegung/zum Erhalt des Dauergrünlands erhielt sie im Streitjahr 2009 ein einmaliges Entgelt i.H.v. 1.000 EUR je Hektar

Diese Vereinbarung beruhte auf den Regelunehgen der DGL‐VO SH. Nach § 1 dieser Verordnung greift bei Direktzahlungen für die beantragenden Betriebe ein in § 2 geregeltes Verbot, Dauergrünlandflächen für die landwirtschaftliche Nutzung umzubrechen (Umbruchverbot, § 1 Abs. 1a.F. i.V.m. § 2 Abs. 1 DGL‐VO SH), wenn sich der Anteil des Dauergrünlands eines Betriebsinhabers gemessen an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche (Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen) um einen bestimmten Faktor verringert hat. Gemäß § 2 Abs. 2 DGL‐VO SH kann die zuständige Behörde den Umbruch dennoch genehmigen; die umgebrochene Fläche ist jedoch sodann unverzüglich durch neu angelegtes Dauergrünland zu ersetzen. Der streitgegenständliche Vertrag über die Anlegung/den Erhalt von Dauergrünland durch die Klägerin zugunsten des "Käufers" diente dazu, letzterem eine Genehmigung gemäß § 2 DGL‐VO SH zum Umbruch von Dauergrünland zu ermöglichen. Denn gemäß § 2 Abs. 4 DGL‐VO SH kann sich das für die Erlangung einer Genehmigung erforderliche (Ersatz‐)Dauergrünland auch auf den Flächen anderer Personen (im Streitfall der Klägerin) als der des Umbruchwilligen (im Streitfall "Käufer") befinden.

Das FA unterwarf den "Verkauf von Ackerstatusrechten" dem Regelsteuersatz. Die Klage zum FG hatte keinen Erfolg (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 15.9.2016, 4 K 16/14, Haufe-Index 10019983, EFG 2017, 84).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Klageabweisung durch das FG.

 

Hinweis

1. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen, bei denen es sich nicht um die in Satz 1 dieser Vorschrift näher bezeichnete Lieferung von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Leistungen mit Getränken handelt, auf 10,7 % festgesetzt. Aus § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG ergibt sich ein Vorsteuerabzug in gleicher Höhe. Durch diese Regelungen gleichen sich Steuer und Vorsteuer aus, sodass der Landwirt im Ergebnis für diese Umsätze keine Umsatzsteuer zu entrichten hat.

§ 24 UStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH richtlinienkonform entsprechend Art. 295 ff. MwStSystRL auszulegen. Danach finden die sog. Pauschalausgleich-Prozentsätze gemäß Art. 300 f. MwStSystRL auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen Anwendung. Letztere sind nach Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mithilfe seiner Arbeitskräfte und/oder der normalen Ausrüstung seines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetriebs erbracht werden und die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen. Hierzu zählen insbesondere die in Anhang VIII MwStSystRL aufgeführten Dienstleistungen wie z.B. "Arbeiten des Anbaus, der Ernte, des Dreschens, des Pressens, des Lesens und Einsammelns, einschließlich des Säens und Pflanzens".

2.§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG ist bei richtlinienkonformer Auslegung auf diese landwirtschaftlichen Dienstleistungen, nicht aber auch auf andersartige sonstige Leistungen anzuwenden.

3.§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG ist nicht auf den "Verkauf des Ackerstatusrechts" anzuwenden. Leistungsgegenstand ist hier nicht der Erhalt oder die Bewirtschaftung von Dauergrünland. Es geht vielmehr darum, eine landwirtschaftliche Nutzung zu unterlassen und dem "Käufer" das so geschaffene "Ackerstatusrecht" zu verschaffen. Denn maßgeblich ist hierfür, dass Flächen über mindestens fünf Jahre von der Fruchtfolge ausgenommen werden und damit eine intensive Nutzung unterbleibt. Der Käufer benötigt diese Ausgleichsflächen zum Erhalt der Umbruchgenehmigung und damit zur Sicherung landwirtschaftlicher Direktzahlungen auf unionsrechtlicher Grundlage (VO [EG] Nr. 796/2004). Diese sollen...

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