Die für Ansprüche des Hinterlegers geltenden Vorschriften von § 6 Absatz 2 und 3 Satz 1[1] [Bis 09.06.2021: der § 6 Abs. 2 Satz 1], § 7 sind sinngemäß auf Ansprüche eines jeden Miteigentümers oder sonst dinglich Berechtigten anzuwenden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren. Anzuwenden ab 10.06.2021.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge