Leitsatz

Das Finanzgericht Köln entschied, dass die Bescheinigung einer Denkmalbehörde auch dann ein Grundlagenbescheid ist (der eine Folgebescheidänderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO eröffnet), wenn darin nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale für die Denkmalabschreibung verbindlich geregelt sind. Das letzte Wort liegt nun beim Bundesfinanzhof.

 

Sachverhalt

Die klagenden Eheleute waren Eigentümer eines selbstgenutzten denkmalgeschützten Hauses, für das sie in den Jahren 2008 bis 2010 (Streitjahre) Erhaltungsaufwendungen von insgesamt 28.421 EUR trugen. Da sie in ihren Einkommensteuererklärungen der Streitjahre zunächst keine Angaben zu den Kosten gemacht hatten, erließ das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide ohne Berücksichtigung von Abzugsbeträgen nach § 10f EStG (= Kostenabzug für selbstgenutzte Baudenkmäler). Erst nachdem am 21.1.2014 ein Bescheid der Denkmalbehörde über berücksichtigungsfähige Kosten von 28.421 EUR ergangen war, beantragten die Eheleute beim Finanzamt, die Kosten nachträglich in den bestandskräftigen Steuerbescheiden ab 2008 anzuerkennen. Sie waren der Ansicht, dass eine Änderung aufgrund des ergangenen Grundlagenbescheids nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO möglich ist.

Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung jedoch ab und verwies darauf, dass der Bescheid der Denkmalbehörde einen Hinweis enthalte, wonach die Finanzbehörde weitere Voraussetzungen für den Kostenabzug zu prüfen haben; die Bescheinigung sei daher unvollständig. Weitere Ermittlungen der Finanzverwaltung könnten wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft der Steuerbescheide nicht mehr erfolgen.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht urteilte, dass das Amt die Abzugsbeträge im Wege einer Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO anerkennen muss. Nach dieser Vorschrift ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid erlassen wird, dem Bindungswirkung für den Steuerbescheid zukommt. Grundlagenbescheide sind nach § 171 Abs. 10 AO Feststellungsbescheide, Steuermessbetragsbescheide oder andere Verwaltungsakte, die für die Festsetzung einer Steuer bindend sind. Der Bescheid der Denkmalbehörde ist ein solcher "anderer Verwaltungsakt". Unerheblich für diese Einordnung ist nach Gerichtsmeinung, dass die Bescheinigung nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale verbindlich regelt. Nach Ansicht des Finanzgerichts genügt vielmehr, wenn sich der Bescheid - wie im Urteilsfall - nur auf eine einzelne Voraussetzung beschränkt.

 

Hinweis

Die Revision wurde zugelassen und ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az X R 17/18 anhängig. Wer seinen gleichgelagerten Fall mit einem Einspruch offen hält und auf die Revision verweist, kann ein Ruhen seines Verfahrens erwirken.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 26.04.2018, 6 K 726/16

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